Artikel 9 VO (EU) 2023/2859

Verwendung und Weiterverwendung von über das ESAP zugänglichen Informationen

(1) Weder die ESMA noch die Sammelstellen haften für den Zugang, die Verwendung oder Weiterverwendung von Informationen, die von Unternehmen an die Sammelstellen übermittelt und über das ESAP zugänglich gemacht werden.

(2) Über das ESAP zugängliche personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verwendet und weiterverwendet. Personenbezogene Daten, die weiterverwendet werden, dürfen nicht länger als erforderlich und keinesfalls länger als fünf Jahre gespeichert werden, sofern in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsakten der Union nichts anderes festgelegt ist.

(3) Die ESMA stellt sicher, dass die Verwendung und Weiterverwendung der über das ESAP zugänglichen Informationen keinen Bedingungen unterliegt, es sei denn, diese Bedingungen erfüllen die folgenden Anforderungen:

a)
sie sind objektiv und nichtdiskriminierend;
b)
sie sind durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt;
c)
sie entsprechen je nach Art der Informationen gegebenenfalls den in offenen Standardlizenzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/1024 festgelegten Bedingungen und ermöglichen die freie Verwendung, Änderung und Weitergabe dieser Informationen durch jede Person und für jeglichen Zweck.

(4) Die Verwendung und Weiterverwendung von über das ESAP zugänglich gemachten Informationen für regulatorische und nichtgewerbliche Zwecke darf von Unternehmen, die ihre Informationen zur Veröffentlichung übermitteln, nicht auf der Grundlage eines Schutzrechts sui generis gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG eingeschränkt werden.

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