Artikel 1 VO (EU) 2023/2866

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden die Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegeben sind, mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge sowie die Verfahren zur Überprüfung des Vorhandenseins von Strategien in den oder in Verbindung mit den Fahrzeugen festgelegt, die die Leistung des Fahrzeugs bei den für die Typgenehmigung durchgeführten Prüfungen künstlich verbessern (im Folgenden „Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge” ).

(2) Diese Verordnung enthält auch detaillierte Vorschriften für die Verfahren zur Meldung von Abweichungen, die bei den CO2-Emissionen von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen im Vergleich zu den in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen spezifischen CO2-Emissionen bei der Überprüfung im Betrieb festgestellt wurden, und für die Berücksichtigung dieser Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Fahrzeuge, die von der Messung der CO2-Emissionen ausgenommen sind;
b)
Hersteller, die mit allen ihren verbundenen Unternehmen insgesamt für weniger als 1000 neue Personenkraftwagen oder weniger als 1000 neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich waren, die in dem Kalenderjahr zwei Jahre vor dem Kalenderjahr, in dem gemäß Artikel 3 Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ausgewählt werden, in der Union zugelassen wurden.

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