Artikel 2 VO (EU) 2023/2866

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen aus Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1151(1), Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/631, Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 154 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2867 der Kommission(2).

Außerdem bezeichnet der Ausdruck

1.
Abweichung der CO2-Emissionswerte den Fall, dass die CO2-Emissionen der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge höher sind als die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen spezifischen CO2-Emissionen, wobei die statistische Auswertung der Prüfungen gemäß Anhang I zu berücksichtigen ist;
2.
„Prüfung auf dem Rollenprüfstand” eine Prüfung auf dem Rollenprüfstand gemäß Anlage B6 und Anlage B8 der UN-Regelung Nr. 154, die an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug durchgeführt wird;
3.
„Fahrwiderstandsprüfung” eine Prüfung des Fahrwiderstands gemäß Anlage B4 der UN-Regelung Nr. 154, die an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug durchgeführt wird;
4.
„Prüfung auf künstliche Strategien” eine spezielle Prüfung, die an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob künstliche Strategien vorhanden sind;
5.
„Fahrzeug mit hohem Wert aus der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge” bezeichnet das Fahrzeug mit hohem Wert aus einer zu der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gehörenden Interpolationsfamilie, das den höchsten angegebenen CO2-Emissionswert aufweist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(2)

Delegierte Kommission (EU) 2023/2867 der Kommission vom 5. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge) (ABl. L, 2023/2867, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2867/oj).

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