Artikel 3 VO (EU) 2023/2866

Auswahl von Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

(1) Die Anzahl der Familien, die die ausstellende Typgenehmigungsbehörde jedes Jahr zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge auswählt, muss mindestens 2 % der Gesamtzahl der Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge betragen, für die diese Behörde in den drei Kalenderjahren vor der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen erteilt hat.

(2) Bei der Auswahl von Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2867 muss die ausstellende Typgenehmigungsbehörde

a)
alle Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge einbeziehen, für die sie in den vorangegangenen 12 Monaten von der Kommission, einer Typgenehmigungsbehörde, einer Marktüberwachungsbehörde oder einem Dritten Belege erhalten hat, die die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission(1) erfüllen, aus denen hervorgeht, dass eine Abweichung der CO2-Emissionswerte vorliegt;
b)
auf der Grundlage der von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Risikos, dass zu diesen Familien Fahrzeuge mit einer gemäß Absatz 3 gemeldeten Abweichung der CO2-Emissionswerte gehören können, weitere Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge auswählen.

(3) Bei der Durchführung der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bewertung berücksichtigt die Kommission mindestens die folgenden Elemente, sofern verfügbar:

a)
die Gesamtzahl der Neufahrzeuge der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die in der Union in Verkehr gebracht wurden;
b)
Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge mit ähnlichen technischen Merkmalen, jedoch niedrigeren CO2-Emissions- oder Kraftstoffverbrauchswerten, bestimmt anhand der gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission(2) erhobenen Daten;
c)
die Ergebnisse früherer Überprüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, insbesondere die Feststellungen in Bezug auf das Vorhandensein künstlicher Strategien;
d)
relevante Informationen aus Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151;
e)
Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392.

(4) Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr bis zum 31. Dezember einen Bericht, in dem die für die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe b verwendete Methode und die wichtigsten Ergebnisse ihrer in jenem Jahr durchgeführten Bewertung beschrieben werden. Der Bericht enthält auch eine Liste der Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, bei denen das Risiko am größten ist, dass sie Fahrzeuge mit einer Abweichung der CO2-Emissionswerte umfassen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission vom 7. Februar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (ABl. L 27 vom 8.2.2022, S. 1).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8).

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