Artikel 4 VO (EU) 2023/2866
Art und Anzahl der Prüfungen zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
(1) Für jede Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die in einem bestimmten Kalenderjahr gemäß Artikel 3 ausgewählt wurde, führt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde in dem betreffenden Jahr mindestens eine der folgenden Prüfungen an den ausgewählten Fahrzeugen durch, wobei sie folgende Verteilung sicherstellt:
- a)
- Prüfungen auf dem Rollenprüfstand bei mindestens 75 % der ausgewählten Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge;
- b)
- Fahrwiderstandsprüfungen bei mindestens 50 % der ausgewählten Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, ausgenommen Prüffamilien, für die für die Typgenehmigung die Standardmethode zur Berechnung des Fahrwiderstands auf der Straße angewandt wurde;
- c)
- Prüfungen auf künstliche Strategien bei mindestens 25 % der ausgewählten Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge.
(2) Für jede ausgewählte Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist die folgende Anzahl von Fahrzeugen zu prüfen:
- a)
- bei Prüfungen auf dem Rollenprüfstand und Fahrwiderstandsprüfungen: zwischen 3 und 10 Fahrzeugen nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren;
- b)
- bei Prüfungen auf künstliche Strategien: mindestens 1 Fahrzeug.
(3) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde kann entscheiden, die Ergebnisse der Prüfungen zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die von der Kommission, einer anderen Typgenehmigungsbehörde, einer Marktüberwachungsbehörde oder einem Dritten, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission erfüllt, in das in Anhang I beschriebene statistische Verfahren aufzunehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde wird über bevorstehende Prüfungen unterrichtet, damit sie die Prüfung beobachten kann;
- b)
- alle Ergebnisse der Prüfungen zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge werden der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde innerhalb von fünf Tagen nach jeder Prüfung mitgeteilt.
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