Artikel 5 VO (EU) 2023/2866

Auswahl einzelner Prüffahrzeuge

(1) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde wählt Prüffahrzeuge aus, die zum Zeitpunkt der Auswahl alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Ihre Kilometerleistung beträgt zwischen 3000 km und 40000 km;
b)
sie sind ab dem Datum ihrer Erstzulassung nicht älter als zwei Jahre.

(2) Ist eine ausstellende Typgenehmigungsbehörde nicht in der Lage, eine ausreichende Zahl von Fahrzeugen auszuwählen, die diese Kriterien erfüllen, so kann sie ungeachtet des Absatzes 1 Prüffahrzeuge auswählen, die zum Zeitpunkt der Auswahl alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Ihre Kilometerleistung beträgt zwischen 3000 km und 100000 km;
b)
sie sind ab dem Datum ihrer Erstzulassung nicht älter als fünf Jahre.

(3) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde überprüft und gewährleistet anhand der Fahrzeugcheckliste in Anhang II, dass sich die Prüffahrzeuge in einem Zustand befinden, der repräsentativ für ein ordnungsgemäß gewartetes und genutztes Fahrzeug ist, und die Merkmale aufweisen, die in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben sind.

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