Artikel 6 VO (EU) 2023/2866

Prüfbedingungen für Prüfungen auf dem Rollenprüfstand

(1) Für jedes Prüffahrzeug, das für eine Prüfung auf dem Rollenprüfstand ausgewählt wurde, sind die in Anhang B4 Abschnitt 8 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Einstellungen des Widerstands des Rollenprüfstands gemäß den Fahrwiderstandskoeffizienten f0, f1, f2 und der in der Übereinstimmungsbescheinigung des Prüffahrzeugs angegebenen Prüfmasse vorzunehmen.

(2) Der für die Prüfungen auf dem Rollenprüfstand verwendete Prüfkraftstoff muss der in Anhang B3 der UN-Regelung Nr. 154 angegebene Bezugskraftstoff sein.

Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas betrieben werden, und bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, wird die Prüfung auf dem Rollenprüfstand mit dem Kraftstoff durchgeführt, für den die Mitgliedstaaten den CO2-Emissionswert gemäß Anhang II Teil A Nummer 2a der Verordnung (EU) 2019/631 oder Anhang III Teil A Nummer 2a der Verordnung (EU) 2019/631 melden müssen.

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