Artikel 7 VO (EU) 2023/2866
Ergebnis der Prüfung eines einzelnen Prüffahrzeugs auf dem Rollenprüfstand
(1) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde berechnet die RCB-, Sollgeschwindigkeits- und Entfernungskorrekturen gemäß Anhang B7 oder gegebenenfalls Anhang B6 oder B8 der UN-Regelung Nr. 154 unter Verwendung der Ergebnisse der durchgeführten Prüfung auf dem Rollenprüfstand.
Für die Berechnung der Korrekturfaktoren Ki und KCO2 und des ATCT-Familienkorrekturfaktors gemäß Anhang B6, B7 und B8 der UN-Regelung Nr. 154 muss die ausstellende Typgenehmigungsbehörde
- a)
- die für die Typgenehmigung verwendeten Korrekturfaktoren Ki, KCO2 und ATCT anwenden;
- b)
- die Korrekturfaktoren Ki und KCO2 und den ATCT-Familienkorrekturfaktor auf der Grundlage von Prüfungen berechnen, die an dem Fahrzeug, das für die Prüfungen zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ausgewählt wurde, nach den in Anhang B6, B7 und B8 der UN-Regelung Nr. 154 beschriebenen Verfahren durchgeführt wurden.
(2) Für jedes einzelne Prüffahrzeug (mit Ausnahme eines OVC-HEV), das einer Prüfung auf dem Rollenprüfstand unterzogen wird, ermittelt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde das Ergebnis der Prüfung auf dem Rollenprüfstand (CO2 ratio) als das Verhältnis des CO2-Emissionswerts, der anhand der Prüfung auf dem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Korrekturfaktoren (CO2, in-service verification) berechnet wurde, zu dem in Eintrag 49 der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Fahrzeugs (CO2, CoC) angegebenen kombinierten CO2-Emissionswert.
(3) Für jedes OVC-HEV, das einer Prüfung auf dem Rollenprüfstand unterzogen wird, ermittelt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde das Ergebnis der Prüfung auf dem Rollenprüfstand (CO2 ratio) als das Verhältnis des CO2-Emissionswerts, der anhand der Prüfung auf dem Rollenprüfstand im Betrieb bei gleichbleibender Ladung gemäß Anhang B8 der UN-Regelung Nr. 154 unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Korrekturfaktoren (CO2, in-service verification) berechnet wurde, zu dem in Eintrag 49 der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Fahrzeugs (CO2, CoC) angegebenen kombinierten CO2-Emissionswert bei gleichbleibender Ladung.
Darüber hinaus bestimmt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die gleichwertige vollelektrische Reichweite und den CO2-Emissionswert, der anhand der Prüfung auf dem Rollenprüfstand im Betrieb bei gleichbleibender Ladung gemäß Anhang B8 der UN-Regelung Nr. 154 unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Korrekturfaktoren berechnet wird.
Der Prüfbericht enthält das Verhältnis des anhand der Prüfung auf dem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Korrekturfaktoren berechneten gewichteten kombinierten CO2-Emissionswerts zu dem in Eintrag 49 der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Fahrzeugs angegebenen gewichteten kombinierten CO2-Emissionswert sowie Informationen über die Verschlechterung der Antriebsbatterie im Laufe der Zeit und die gleichwertige vollelektrische Reichweite.
(4) Für jedes einzelne Prüffahrzeug muss die ausstellende Typgenehmigungsbehörde vor und nach der Prüfung auf dem Rollenprüfstand unter Verwendung eines universellen Lesegeräts von der seriellen Schnittstelle des Fahrzeugs für die On-Board-Diagnose die Werte der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 auslesen. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde nimmt diese Werte zusammen mit dem Wert für fuel_consumed WLTP gemäß Anhang C5 der UN-Regelung Nr. 154 in den Prüfbericht auf.
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