Präambel VO (EU) 2023/314

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission(2) werden unter anderem die Risikomanagementverfahren festgelegt, über die finanzielle Gegenparteien für den Austausch von Sicherheiten in Bezug auf ihre außerbörslichen (OTC-) Derivatekontrakte, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, verfügen müssen, einschließlich Höhe und Art der Sicherheiten und der Vorkehrungen für die getrennte Verwahrung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(2)
In Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 ist für die Anwendung der bilateralen Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte zwischen Gegenparteien derselben Gruppe, bei denen eine Gegenpartei in einem Drittstaat und die andere in der Union niedergelassen ist, ein späteres Datum vorgesehen. Diese Fristverschiebung war nötig, um sicherzustellen, dass solche OTC-Derivatekontrakte nicht den bilateralen Einschussanforderungen unterliegen, solange noch keine Durchführungsrechtsakte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verabschiedet wurden.
(3)
Bislang wurden acht Durchführungsrechtsakte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Es werden jedoch weiterhin Anstrengungen unternommen, um andere relevante Drittstaaten zu analysieren, für die ein solcher Durchführungsrechtsakt gerechtfertigt sein könnte. In Ermangelung der Annahme von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hätte die unmittelbare Anwendung der bilateralen Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte zwischen Gegenparteien derselben Gruppe, bei denen eine Gegenpartei in einem Drittstaat und die andere in der Union niedergelassen ist, negative wirtschaftliche Auswirkungen auf in der Union niedergelassene Gegenparteien. Somit sollte die Anwendung der bilateralen Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte gruppeninterne OTC-Derivatekontrakte weiter verschoben werden.
(4)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission (ESA) vorgelegt haben.
(6)
Bei den Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 handelt es sich um begrenzte Anpassungen des bestehenden Rechtsrahmens. Angesichts des begrenzten Umfangs dieser Änderungen und der Dringlichkeit der Angelegenheit wäre es äußerst unverhältnismäßig, wenn die ESA öffentliche Konsultationen durchführen oder die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysieren würden. Die ESA haben nichtsdestotrotz die Stellungnahmen der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(7)
Um den Marktteilnehmern so rasch wie möglich Rechtssicherheit zu bieten, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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