Präambel VO (EU) 2023/330
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(1), insbesondere auf Artikel 45 Buchstaben a bis e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission(2) enthält zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung der von den Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Interventionen. Einige dieser Anforderungen müssen präzisiert und korrigiert werden, um den Mitgliedstaaten und Begünstigten Rechtssicherheit bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne und Interventionskategorien zu bieten.
- (2)
- Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu deckenden Ausgaben die durch die umgesetzten Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berücksichtigen. Da bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte die Gesamtkosten gedeckt sind und es daher keine Differenzkosten gibt, dürfen diese Investitionen bei der Bestimmung der Ausgaben, die aufgrund von Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen zu decken sind, nicht berücksichtigt werden.
- (3)
- In Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sind die Ziele der Interventionen in den Bereichen Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung aufgeführt, darunter auch die stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für Fabrik- oder Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen oder länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Diese Interventionen sollten entsprechend der vorherigen, in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission(3) festgelegten Regelung auf die Tochtergesellschaften dieser Organisationen ausgeweitet werden.
- (4)
- Zudem sollte zur Liste der Ziele in Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ein weiteres Ziel hinzukommen, um die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i und die sektorspezifischen Ziele gemäß Artikel 46 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115 aufzunehmen.
- (5)
- Darüber hinaus sollte in einem gesonderten Absatz von Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur Anbringung des EU-Emblems und des Vermerks zur Finanzierung für die allgemeine Absatzförderung sowie für die Förderung von Qualitätsregelungen gilt. Daher muss der gesamte Artikel 14 durch einen neuen Wortlaut ersetzt werden.
- (6)
- In Bezug auf die Intervention der „Ernte vor der Reifung” gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 müssen die Mitgliedstaaten — anders als in Absatz 8 Buchstabe b des genannten Artikels festgelegt — sicherstellen, dass die geernteten Erzeugnisse denaturiert sind, um zu verhindern, dass sie wieder in die Lieferkette gelangen. Diese Bestimmung sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (7)
- Um zu gewährleisten, dass die Unionsmittel sicher und wirtschaftlich eingesetzt werden, sollte vorgesehen werden, dass Unterstützungszahlungen auf angemessenen Kosten beruhen sollten, die dem Begünstigten tatsächlich entstanden sind. Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollte entsprechend geändert werden.
- (8)
- Da einige Interventionen zu Agrarumwelt- und Klimazielen oder zu Zielen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und nachhaltige Erzeugungsmethoden, gleichzeitig aber auch zu anderen Zielen beitragen können, muss klargestellt werden, wie die Mitgliedstaaten vorgehen müssen, wenn es darum geht, diese Interventionen als ausschließlich mit diesen Zielen verknüpft einzustufen und als Beitrag zu den 15 % und 2 % der Ausgaben anzurechnen, die für Agrarumwelt- und Klimaziele oder Ziele in den Bereichen Forschung, Entwicklung und nachhaltige Erzeugungsmethoden bestimmt sind. Aus Gründen der Vereinfachung sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen, die erheblich und unmittelbar zu Agrarumwelt- und Klimazielen beitragen, als Ausgaben angesehen werden, die ausschließlich zu diesen Zielen beitragen. Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollte entsprechend geändert werden.
- (9)
- Um das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Anrechnung des Beitrags von Interventionen zu den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis k und Artikel 57 Buchstaben a bis k der Verordnung (EU) 2021/2115 klarzustellen, sollten spezifische Vorschriften für den zu berücksichtigenden Zeitraum festgelegt werden. Deshalb sollte in Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ein neuer Absatz angefügt werden.
- (10)
- Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 gilt bei Vermarktungsmaßnahmen und -tätigkeiten bezüglich der Ausgaben für Verwaltungs- und Personalkosten fälschlicherweise eine Obergrenze von 50 % der Gesamtkosten. Die Bestimmung sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (11)
- Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthalten Vorschriften über den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für Marktrücknahmen, insbesondere bei Rücknahmen zur kostenlosen Verteilung von verarbeitetem Obst und Gemüse, das in Anhang V der genannten Delegierten Verordnung aufgeführt ist und aus vom Markt genommenen Erzeugnissen hergestellt wurde. Angesichts der Bedenken der Mitgliedstaaten, was die Umsetzung dieser Vorschriften betrifft, sollten diese Bestimmungen präzisiert werden. Um eine mögliche Überkompensation zu vermeiden, sollte die finanzielle Unterstützung unter anderem auf dem durchschnittlichen Marktpreis der betreffenden Erzeugnisse ab Erzeugerorganisation auf der frischen Stufe und nicht auf der Verarbeitungsstufe beruhen. Darüber hinaus sollten Sachleistungen für die kostenlose Verteilung von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen, die einer Verarbeitung unterzogen werden, lediglich die Verarbeitungskosten ausgleichen. Transportkosten sollten in diesem Stadium aus der Berechnung der Höhe der finanziellen Hilfe der Union für Marktrücknahmen ausgeschlossen werden.
- (12)
- Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthält Vorschriften für die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115. Die Verpflichtung gemäß Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, wonach die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen angeben müssen, wie der Wert der vermarkteten Erzeugung für jeden Sektor berechnet wird, sollte jedoch nicht für den Sektor Obst und Gemüse gelten. Darüber hinaus sollte in Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 die Möglichkeit vorgesehen werden, den Wert der vermarkteten Erzeugung zu berechnen, wenn mehrere Organisationen Miteigentümer einer Tochtergesellschaft sind.
- (13)
- Um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zwischen Mitgliedern länderübergreifender Erzeugerorganisationen oder länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu vermeiden, sollten für alle Mitglieder solcher Organisationen unabhängig von ihrer geografischen Lage dieselben Bedingungen und Vorschriften gelten. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Bedingungen und Vorschriften gelten, die der Mitgliedstaat festlegt, in dem die Organisation ihren Sitz hat. Deshalb sollte eine entsprechende neue Bestimmung in die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 aufgenommen werden.
- (14)
- Die für die Aufbereitungskosten bei Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung im Sektor Obst und Gemüse festgesetzten Beträge sollten nicht als Pauschalbeträge, sondern als Höchstbeträge betrachtet werden. Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (15)
- Damit öffentliche Weinbauschulen, die auch Winzer sind, von Interventionen im Weinsektor profitieren können, sollte Artikel 40 Absatz 3 entsprechend geändert werden.
- (16)
- In Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sind nicht förderfähige Ausgabenarten für sektorspezifische Interventionen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführt. Es sollte präzisiert werden, unter welchen Bedingungen bestimmte Ausgabenarten nicht förderfähig sind, um den Anwendungsbereich des genannten Anhangs klar zu fassen. Anhang II sollte deshalb entsprechend geändert werden.
- (17)
- Da in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für sektorspezifische Interventionen festgelegt sind, sollte sie ab dem 1. Januar 2023 gelten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die von diesen sektoralen Interventionen betroffenen Mitgliedstaaten und Begünstigten zu gewährleisten.
- (18)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).
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