Artikel 1 VO (EU) 2023/330
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Bei der Festlegung der zu deckenden Ausgaben berücksichtigen die Mitgliedstaaten außer bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte die durch Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste sowie die festgelegten Ziele.
- 2.
-
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Artikel 14
Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung (1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Absatzförderungs-, Kommunikations- und Vermarktungsinterventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so sehen sie in ihren GAP-Strategieplänen vor, dass die betreffenden Interventionen eines der folgenden Ziele verfolgen:
- a)
- stärkere Sensibilisierung für die Vorzüge landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und für die hohen Standards, die in der Union für ihre Erzeugungsmethoden gelten;
- b)
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, sowie Steigerung ihres Bekanntheitsgrads innerhalb und außerhalb der Union für andere Sektoren als Wein;
- c)
- stärkere Sensibilisierung für die Qualitätsregelungen der Union sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;
- d)
- Erhöhung des Marktanteils landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den Märkten in Drittländern liegt, die das höchste Wachstumspotenzial aufweisen;
- e)
- falls relevant, Beitrag zur Normalisierung der Marktverhältnisse auf dem Unionsmarkt im Fall einer schweren Marktstörung, des Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer spezifischer Probleme;
- f)
- stärkere Sensibilisierung für nachhaltige Erzeugung;
- g)
- stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für Fabrik- oder Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen oder länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und ihrer Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 dieser Verordnung im Sektor Obst und Gemüse;
- h)
- Diversifizierung, Öffnung und Konsolidierung der Märkte für Weine aus der Union in Drittländern und stärkere Sensibilisierung für die Weinen aus der Union innewohnenden Qualitätsmerkmale auf diesen Märkten. Ein Hinweis auf den Ursprung und die Marke des Weins darf nur verwendet werden, wenn er die Absatzförderung, die Kommunikation und die Vermarktung von Unionsweinen in Drittländern ergänzt;
- i)
- Informationen an die Verbraucher über verantwortungsvollen Weinkonsum;
- j)
- Steigerung des Verzehrs von frischem oder verarbeitetem Obst und Gemüse durch stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für gesunde Ernährung sowie den Nährwert, die hohe Qualität und die Sicherheit der Erzeugnisse.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Material für die allgemeine Absatzförderung und die Förderung der Qualitätszeichen das EU-Emblem trägt und folgenden Vermerk zur Finanzierung enthält: „Von der Europäischen Union finanziert” . Das EU-Emblem und der Vermerk zur Finanzierung werden nach den technischen Merkmalen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission(*) abgebildet.
- 3.
-
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„In den Sektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 sehen die Mitgliedstaaten Unterstützungszahlungen auf der Grundlage der dem Begünstigten tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten vor, die durch Unterlagen wie Rechnungen belegt sind, die von den Begünstigten für die Durchführung einer Intervention gemäß den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgelegt werden.”
- 4.
-
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen gemäß den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung, mit denen zwar Agrarumwelt- und Klimaziele verfolgt werden, jedoch nicht ausschließlich, gelten als Ausgaben, die ausschließlich mit diesen Zielen verknüpft sind, sofern diese Interventionen unmittelbar und erheblich zu den genannten Zielen beitragen. Die Ausgaben werden in vollem Umfang auf die 15 % bzw. 2 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2115 bzw. 5 % der Ausgaben im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der genannten Verordnung angerechnet.”
- b)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
(5) Bei Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115, die zu Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis k oder Artikel 57 Buchstaben a bis k der genannten Verordnung beitragen, wird im Falle der Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f der genannten Verordnung die gesamte Laufzeit der operationellen Programme und bei den Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe c der genannten Verordnung das jeweilige Haushaltsjahr berücksichtigt.
- 5.
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Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Bei der Interventionskategorie „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke” gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 dürfen für in Anhang V dieser Verordnung aufgeführtes Obst und Gemüse die Aufbereitungskosten der zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Erzeugnisse gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung, zuzüglich des Betrags der Unterstützung für Marktrücknahmen, 80 % des durchschnittlichen Marktpreises des betreffenden Erzeugnisses ab Erzeugerorganisation auf der frischen Stufe in den letzten drei Jahren nicht übersteigen.
- 6.
-
Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass die Begünstigten der kostenlosen Verteilung die Verarbeiter von aus dem Markt genommenen, einer Verarbeitung unterzogenen Erzeugnissen in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient und der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, Vorschriften erlassen hat, die gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich zum Verbrauch durch die Endempfänger gemäß Unterabsatz 1 bestimmt sind. Es gilt die Obergrenze gemäß Artikel 26 Absatz 1.”
- 7.
-
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird auf der frischen Stufe oder der ersten Verarbeitungsstufe, auf der das Erzeugnis normalerweise vermarktet wird, und — bei Erzeugnissen, die lose vermarktet werden dürfen — in loser Schüttung berechnet und umfasst weder die Kosten für die Weiterverarbeitung oder die weitere Aufbereitung noch den Wert der verarbeiteten Enderzeugnisse. Für die Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 geben die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen an, wie der Wert der vermarkteten Erzeugung für jeden Sektor berechnet wird.”
- b)
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Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- von einer oder mehreren Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen oder
- 8.
-
In Titel III Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:
Abschnitt 4
Artikel 32aVorschriften für Kategorien von Interventionen, die von länderübergreifenden Erzeugerorganisation und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden Kategorien von Interventionen im Rahmen operationeller Programme, die von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, müssen mit dem nationalen Strategieplan und den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats im Einklang stehen, in dem sich der Sitz der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 14 bzw. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission(**) befindet.
- 9.
-
Artikel 33 erhält folgende Fassung:
Artikel 33
Aufbereitungskosten bei kostenloser Verteilung Die Zahlungen an die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit den Kosten für die Aufbereitung von zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenem Obst und Gemüse im Rahmen der operationellen Programme dürfen die in Anhang VII festgelegten Beträge nicht überschreiten.
Absatz 1 gilt nicht für vom Markt genommenes Obst und Gemüse, dessen kostenlose Verteilung nach Verarbeitung der Erzeugnisse erfolgt.
- 10.
-
In Artikel 40 Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- c)
- für Interventionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die von öffentlichen Weinbauschulen durchgeführt werden, bei denen es sich auch um Winzer handelt.
- 11.
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Anhang II Teil I wird wie folgt geändert:
- a)
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Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- Rückzahlung von Darlehen, die im Rahmen einer Intervention aufgenommen wurden, deren Durchführung vor Beginn des operationellen Programms begonnen hat.
- b)
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Nummer 12 erhält folgende Fassung:
- 12.
- Interventionen gemäß Artikel 11, die nicht in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der angeschlossenen Erzeuger, einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats — einer Genossenschaft, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, stattfinden.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 7).
- (**)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).
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