Artikel 1 VO (EU) 2023/331
Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
- a)
- den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
- b)
- internationalen Organisationen;
- c)
- humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
- d)
- bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern” beteiligen,
- e)
- den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
- f)
- angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.
- 2.
-
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
(1) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 4 Absätze 1 bis 3 oder die Förderung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Transaktionen ist, ist untersagt.
(2) Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission direkt oder über diese zuständigen Behörden zu übermitteln.
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