Präambel VO (EU) 2023/331
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Europäische Union ist in der Lage, gegenüber benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen restriktive Maßnahmen, einschließlich des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu verhängen. Solche Maßnahmen werden durch Verordnungen des Rates umgesetzt.
- (2)
- Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 9. Dezember 2022 die Resolution 2664 (2022) angenommen. Punkt 1 dieser Resolution führt eine Ausnahme von Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten, die vom Sicherheitsrat oder seinem Sanktionsausschüssen für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse für bestimmte Akteure verhängt wird, ein. Für die Zwecke dieser Verordnung wird Punkt 1 der Resolution 2664 (2022) als „Ausnahme für humanitäre Zwecke” bezeichnet.
- (3)
- Am 14. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/338(1) angenommen um die Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) umzusetzen.
- (4)
- In der Resolution 2664 (2022) wird betont, dass in Fällen, in denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke im Widerspruch zu früheren Resolutionen steht, diese früheren Resolutionen im Ausmaß dieses Widerspruchs außer Kraft gesetzt werden. In der Resolution 2664 (2022) wird jedoch klargestellt, dass Nummer 1 der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrates weiterhin in Kraft bleibt.
- (5)
- In der Resolution 2664 (2022) wird gefordert, dass Stellen, die sich auf die Ausnahme für humanitäre Zwecke stützen, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge tragen, dass den in der betreffenden Verordnung benannten Personen oder Einrichtungen so wenige durch Sanktionen verbotene Vorteile wie möglich erwachsen, ob infolge von direkter oder indirekter Bereitstellung oder Abzweigung, auch indem sie die Strategien und Verfahren des Risikomanagements und der Sorgfaltspflicht stärken.
- (6)
- Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sind für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (7)
- Die Verordnungen des Rates (EG) Nr. 1210/2003(2), (EG) Nr. 305/2006(3), (EU) Nr. 356/2010(4), (EU) Nr. 224/2014(5), (EU) Nr. 1352/2014(6) und (EU) 2022/2309(7) sollten entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates vom 21. Februar 2006 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60).
- (7)
Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17).
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