Präambel VO (EU) 2023/341

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2)
Vitamin E wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 der Kommission(2) für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.
(3)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden fünf Anträge auf Erneuerung der Zulassung von Vitamin E in Form von all-rac-alpha-Tocopherylacetat und ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung von Vitamin E in Form von RRR-alpha-Tocopherylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt, wobei die Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung” eingeordnet werden sollen. Diesen Anträgen waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 17. März 2021(3) und 10. November 2021(4) den Schluss, dass die Antragsteller Nachweise dafür vorgelegt haben, dass Vitamin E unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, Verbraucher und die Umwelt sicher bleibt und dass bei der Verwendung des Wirkstoffs keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Anwender zu erwarten sind. Die Behörde konnte aufgrund fehlender Informationen keine Schlussfolgerungen bezüglich des hautsensibilisierenden Potenzials ziehen.
(5)
In Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission(5) ist das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus den vorangegangenen Bewertungen für die vorliegenden Anträge gelten.
(6)
Die Bewertung von Vitamin E hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden.
(7)
Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern der Zusatzstoffe, zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten den Rechtsvorschriften der Union über die Sicherheit der Arbeitskräfte entsprechen.
(8)
Infolge der Erneuerung der Zulassung von Vitamin E in Form von all-rac-alpha-Tocopherylacetat und von Vitamin E in Form von RRR-alpha-Tocopherylacetat als Futtermittelzusatzstoffe sowie des Ablaufs der Zulassung von Vitamin E in Form von RRR-alpha-Tocopherol sollte die Verordnung (EU) Nr. 26/2011 aufgehoben werden.
(9)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Vitamin E aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(10)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 26/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 18).

(3)

EFSA Journal 2021;19(4):6529, 6530, 6531, 6532 und 6533.

(4)

EFSA Journal 2021;19(12):6974.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

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