Präambel VO (EU) 2023/365

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Im Anschluss an einen Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung beschloss die Kommission, eine Auslaufüberprüfung der für Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien (im Folgenden „Brasilien” ), der Islamischen Republik Iran (im Folgenden „Iran” ), der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland” ) und der Ukraine (im Folgenden „betroffene Länder” ) geltenden Antidumpingmaßnahmen einzuleiten. Sie veröffentlichte am 5. Oktober 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” )(2).
(2)
Der Überprüfungsantrag wurde am 4. Juli 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association — im Folgenden „Eurofer” oder „Antragsteller” ) im Namen des bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl (im Folgenden „warmgewalzte Flacherzeugnisse” ) herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt.
(3)
Der Antrag enthielt hinreichende Beweise dafür, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten und einem Anhalten des Dumpings sowie mit einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen ist.
1.2.
Interessierte Parteien
(4)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller und deren Verbände sowie die Behörden der betroffenen Länder über die Einleitung der Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
2.
UNTERSUCHTE WARE
(5)
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse ( „narrow strip” )), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen (im Folgenden „warmgewalzte Flacherzeugnisse” oder „zu überprüfende Ware” ).
3.
RÜCKNAHME DES ANTRAGS
(6)
Am 23. November 2022 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Auslaufüberprüfung in Bezug auf die Ukraine zurück.
(7)
Der Antragsteller vertrat in seiner Rücknahme des Antrags die Auffassung, dass sich die Umstände in Bezug auf die Ukraine angesichts der Entwicklungen seit der Einreichung des Antrags (1. Quartal 2022) und insbesondere seit der anschließenden Einleitung der Auslaufüberprüfung in einem Maße geändert hätten, dass es nicht mehr angemessen sei, eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der Ukraine durchzuführen. Der Antragsteller verwies im Besonderen auf die Zerstörung eines großen Teils der Kapazitäten für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Ukraine sowie der ukrainischen Energieinfrastruktur. Der Antragsteller führte außerdem an, dass der militärische Konflikt oder zumindest dessen Folgen für die Ukraine von dauerhafter Natur seien. Insbesondere sei nicht damit zu rechnen, dass die Stahlkapazitäten in der Ukraine kurz- bis mittelfristig wieder zum normalen Betrieb zurückkehrten, weswegen es nicht wahrscheinlich sei, dass die ukrainischen Ausfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse in absehbarer Zeit zu einem erneuten Auftreten einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen könnten.
4.
SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG
(8)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann die Untersuchung eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt.
(9)
Bei der Untersuchung waren keine Hinweise darauf gefunden worden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
(10)
Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Überprüfung hinsichtlich der Einfuhren aus der Ukraine eingestellt werden sollte. Die Kommission wird die Überprüfung im Hinblick auf die Einfuhren aus Brasilien, Iran und Russland fortsetzen.
(11)
Da die Maßnahmen in Bezug auf die Ukraine nicht verlängert werden, werden alle Zölle erstattet, die ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Auslaufüberprüfung auf Erzeugnisse — die im Hinblick auf die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der Ukraine zollrechtlich abgefertigt wurden — erhoben wurden, sofern den nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Kommission stellte fest, dass ab dem 4. Juni 2022 gemäß der Verordnung (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine zu keinem Zeitpunkt Antidumpingzölle erhoben werden sollten. Folglich ist in diesem Fall kein Zoll zu erstatten, da die Europäische Union bereits vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus der Ukraine, einschließlich warmgewalzter Flacherzeugnisse, ausgesetzt hat.
(12)
Am 21. Dezember 2022 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über ihre Absicht, die Auslaufüberprüfung in Bezug auf die Ukraine einzustellen, und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(13)
Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein, die zu dem Schluss führen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. C 384 vom 5.10.2022, S. 3.

(3)

Verordnung (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 103).

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