Artikel 11 VO (EU) 2023/372
Mindestanforderungen an Kontrollstellen an den Ausgangsorten in Seehäfen
Wenn Straßenbeförderungen von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten oder lange Straßenbeförderungen vom Versandort zu Seehäfen durchgeführt werden, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 für die betreffenden Tierkategorien zugelassenen Kontrollstellen an den Ausgangsorten in Seehäfen oder in einer Straßenentfernung von maximal zwei Stunden vom betreffenden Ausgangsort zur Verfügung stehen.
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