Artikel 10 VO (EU) 2023/372

Amtliche Kontrollen durch einen amtlichen Tierarzt/eine amtliche Tierärztin an Bord von Tiertransportschiffen

(1) Ein amtlicher Tierarzt/Eine amtliche Tierärztin führt amtliche Kontrollen an Bord eines Tiertransportschiffs während der gesamten ersten Fahrt des Schiffes mit Tiersendungen nach der Zulassung des Tiertransportschiffs gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und vor der Erneuerung dieser Zulassung durch.

(2) Die Zulassung des Tiertransportschiffs wird ausgesetzt, es sei denn,

a)
die Kontrollen gemäß Absatz 1 ergeben, dass Bauweise und Ausrüstung des Tiertransportschiffs das Wohlergehen der an Bord befindlichen Tiere nicht beeinträchtigen; und
b)
der Transportunternehmer ergreift wirksame Abhilfemaßnahmen, wenn die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 sonstige Mängel erkennen lassen.

(3) Zur Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 erstellt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin einen Bericht über die während der Beförderung an Bord durchgeführten Kontrollen nach dem Muster im Anhang.

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