Artikel 9 VO (EU) 2023/372

Kontrollteams für Tiertransportschiffe

(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Kontrollen zum Zweck der Ausstellung eines Zulassungsnachweises gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 von einem Kontrollteam durchgeführt werden.

(2) Zu einem Kontrollteam gehören mindestens:

a)
ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin und
b)
ein(e) von den Seebehörden des Mitgliedstaats zugelassene(r) Sachverständige(r) für maritime Angelegenheiten.

(3) Der/Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Sachverständige für maritime Angelegenheiten muss mindestens:

a)
über angemessene Qualifikationen eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Marine- oder nautischen Instituts und über einschlägige Erfahrung auf See als zertifizierte(r) Schiffsoffizier(in) verfügen, der/die Inhaber/in eines gültigen Befähigungszeugnisses STCW II/2 oder III/2 nach dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) ohne Einschränkung hinsichtlich des Einsatzgebiets, der Antriebskraft oder der Tonnage ist;
b)
eine von den zuständigen Seeschifffahrtsbehörden anerkannte Prüfung als Schiffbauingenieur/in, als Maschinenbauingenieur/in oder als Ingenieur/in im Bereich der Seeschifffahrt erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in diesem Bereich besitzen; oder
c)
über einen vom Mitgliedstaat anerkannten einschlägigen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss einer tertiären Bildungseinrichtung in einem einschlägigen ingenieurwissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Bereich verfügen.

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