Präambel VO (EU) 2023/372

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97(1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Tiertransportschiffe vor jedem Verladen von Haustieren kontrollieren. Insbesondere müssen die zuständigen Behörden überprüfen, ob Bauweise und Ausrüstung des Schiffes der Zahl und Art der zu transportierenden Tiere angemessen sind und ob die Ausrüstungen gemäß Anhang I Kapitel IV der genannten Verordnung reibungslos funktionieren.
(2)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfassen derzeit die Zulassungsnachweise für Tiertransportfahrzeuge in ihren eigenen elektronischen Datenbanken, zu denen die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten keinen Zugang haben. Zwar kann eine Dokumentenprüfung die Kontrolle an Bord des Schiffes selbst nicht ersetzen, doch kann eine im Rahmen einer amtlichen Kontrolle vorgenommene Überprüfung der im Zulassungsnachweis für ein Schiff enthaltenen Bescheinigungsangaben einige Informationen darüber liefern, ob das Schiff die Anforderungen von Anhang I Kapitel IV Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllt. Das Hochladen und Speichern der Zulassungsnachweise zusammen mit etwaigen Bescheinigungsangaben in einer gemeinsamen elektronischen Datenbank sollte es den zuständigen Behörden daher ermöglichen, auf diese Informationen zuzugreifen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und ihre Arbeit bei der Durchführung einer amtlichen Kontrolle zu erleichtern.
(3)
Die Bescheinigungsangaben, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der einzigen elektronischen Datenbank erfassen, sollten das Ablaufdatum der Nachweise, Angaben zur maximal für die Tiere verfügbaren Bodenfläche und zur Art der Tiere, die von den Schiffen transportiert werden können, umfassen. Dies sollte es den zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen, ermöglichen, zu beurteilen, ob die Zulassung zum Zeitpunkt der Kontrolle gültig ist und ob das Schiff zur Beförderung der betreffenden Tiere geeignet ist.
(4)
Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) werden die Vorschriften für amtliche Kontrollen von Tieren zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst.
(5)
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die zuständigen Behörden Aufzeichnungen über jede durchgeführte amtliche Kontrolle in Papierform oder elektronischer Form erstellen. Außerdem sind die Angaben aufgeführt, die diese Aufzeichnungen enthalten müssen. Die Kontrollen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vor dem Verladen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen auf Tiertransportschiffen sollten daher aufgezeichnet werden.
(6)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen durchführen und dabei unter anderem die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Unternehmern und die Einhaltung der Unionsvorschriften, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, berücksichtigen. Die zuständigen Behörden haben keinen Zugang zu den Ergebnissen der von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch erforderlich, um bei der Durchführung von Kontrollen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fundierte Entscheidungen treffen zu können. Für die ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist es daher erforderlich, eine gemeinsame elektronische Datenbank einzurichten, in der die Einzelheiten der Zulassungsbescheinigungen für Tiertransportschiffe und die Ergebnisse ihrer Inspektionshistorie erfasst und ausgetauscht werden. Dies sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, rasch auf diese Informationen zuzugreifen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und ihre Arbeit bei der Durchführung amtlicher Kontrollen zu erleichtern.
(7)
Gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) führen alle Mitgliedstaaten mit Seehäfen Hafenstaatkontrollen der Schiffe durch, die ihre Häfen anlaufen. Die Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen sind objektiv und überprüfbar und können für die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgeschriebenen Kontrollen relevant sein, z. B. festgestellte Mängel in Bezug auf Wasserdichtigkeit, Belüftung, Auftrieb oder Brandbekämpfungsgeräte. Daher müssen die einschlägigen öffentlich zugänglichen Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen in die gemeinsame elektronische Datenbank aufgenommen werden.
(8)
Die Kommission hat eine Reihe von Audits der amtlichen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zum Schutz des Wohlergehens von Tieren beim Transport auf dem Seeweg mit Tiertransportschiffen in Drittländer durchgeführt. Nachdem bei diesen Audits Mängel in den amtlichen Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zulassung von Seetransportunternehmern festgestellt wurden, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die von den Transportunternehmern gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgelegten Notfallpläne auf die Bewältigung jener Notfälle ausgerichtet werden, mit denen sie während der betreffenden Beförderung am wahrscheinlichsten konfrontiert sein könnten.
(9)
Um ausreichend Zeit zu haben, die Angaben in den Unterlagen eines Antragstellers, der einen Zulassungsnachweis gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beantragt hat, zu bewerten, eine gründliche Kontrolle an Bord eines Tiertransportschiffs vorzubereiten und zu prüfen, ob ein Tiertransportschiff die Anforderungen für die Ausstellung eines Zulassungsnachweises erfüllt, sollte der Antragsteller den Zulassungsantrag bei den zuständigen Behörden mindestens 20 Tage vor dem Datum der Kontrolle des Tiertransportschiffs einreichen.
(10)
Auf der Grundlage ihrer Erfahrungen mit Tiertransporten auf Tiertransportschiffen entwickelten die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, einschließlich der nationalen Kontaktstellen für den Schutz von Tieren beim Transport, im Jahr 2014 ein Netzwerk-Dokument(4), das Leitlinien für amtliche Kontrollen des Schutzes von Tieren bei der Ausfuhr durch Tiertransportschiffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält (im Folgenden „Netzwerk-Dokument” ). Die Leitlinien des Netzwerk-Dokuments wurden im Januar 2020 unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung des Netzwerk-Dokuments und der Audits der Kommission aktualisiert.
(11)
Bei den Inspektoren der zuständigen Behörden, die Kontrollen auf Tiertransportschiffen durchführen, handelt es sich hauptsächlich um amtliche Tierärzte. Die tierärztliche Kompetenz allein reicht nicht aus, um das Funktionieren der mechanischen Systeme und Managementsysteme von Tiertransportschiffen zu überprüfen, die Auswirkungen auf das Wohlergehen der beförderten Tiere haben können. Wie im Netzwerk-Dokument vorgeschlagen, sollten die Teams, die Kontrollen zum Zweck der Ausstellung eines Zulassungsnachweises gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchführen, aus amtlichen Tierärzten und Sachverständigen für maritime Angelegenheiten bestehen, die über angemessene Fachkenntnisse in Bezug auf diese mechanischen Systeme und Managementsysteme sowie praktische Erfahrungen mit dem Betrieb von Tiertransportschiffen verfügen.
(12)
Die Zulassung eines Tiertransportschiffs gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder die Erneuerung einer solchen Zulassung sollte von den Ergebnissen einer Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt abhängig gemacht werden, der während der ersten Beförderung von Tiersendungen an Bord ist, um zu überprüfen, ob die mechanischen Systeme und die Managementsysteme des Tiertransportschiffs das Wohlergehen der während der Beförderung an Bord befindlichen Tiere nicht beeinträchtigen.
(13)
Um sicherzustellen, dass Tiere, die entweder aus anderen Mitgliedstaaten oder auf langen Straßenbeförderungen von ihrem Versandort zu den Ausgangsorten in Seehäfen befördert werden, sicher entladen, gefüttert und getränkt werden und ruhen können, sollte mindestens eine Kontrollstelle gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates(5) an den Ausgangsorten in den Seehäfen oder in einer Straßenentfernung von maximal zwei Stunden vom betreffenden Ausgangsort zur Verfügung stehen.
(14)
Damit die Mitgliedstaaten Personal und Ressourcen für die in dieser Verordnung festgelegten neuen Aufgaben und Pflichten bereitstellen, eine reibungslose und nahtlose Anpassung an die neuen Vorschriften gewährleisten und sicherstellen können, dass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um erforderlichenfalls Kontrollstellen an den Ausgangsorten einzurichten, gelten Artikel 10 der vorliegenden Verordnung über die Anwesenheit eines Tierarztes an Bord und Artikel 11 der vorliegenden Verordnung, der die Kontrollstellen an den Ausgangsorten betrifft, erst ab dem 1. Januar 2024.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(3)

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

(4)

Netzwerk-Dokument zu Tiertransportschiffen, verfügbar unter https://circabc.europa.eu/ui/group/f41c4e1d-22a1-4e7b-aa31-cd16f126037d/library/d1bdd5a7-2e73-4f9a-97e2-c0975fc713a1/details.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1).

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