Artikel 1 VO (EU) 2023/372

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung

a)
werden detaillierte Vorschriften festgelegt, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich sind;
b)
wird der Inhalt der Notfallpläne gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegt, wenn diese sich auf Tiertransportschiffe beziehen;
c)
werden die Mindestanforderungen an Ausgangsorte festgelegt, wenn es sich um Seehäfen handelt.

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