Artikel 2 VO (EU) 2023/372
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Hafenstaatkontrolle” eine von den zuständigen Behörden des Hafenstaats gemäß der Richtlinie 2009/16/EG durchgeführte Kontrolle.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.