Artikel 3 VO (EU) 2023/372
Elektronische Datenbank
(1) Die Kommission entwickelt eine elektronische Datenbank und gewährleistet Funktionsweise, Wartung, Support und alle erforderlichen Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen.
(2) Die elektronische Datenbank enthält die Informationen, die für die Kontrollen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich sind, darunter:
- a)
- die Bescheinigungsangaben in den Zulassungsnachweisen für Tiertransportschiffe in einer Weise, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, die Tiertransportschiffe rasch zu identifizieren;
- b)
- Aufzeichnungen über frühere Kontrollen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Tiertransportschiffen für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführt wurden;
- c)
- öffentlich zugängliche Informationen über die Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen.
(3) Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 Zugang zur elektronischen Datenbank.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benennen mindestens einen nationalen Administrator und teilen diese Benennung und die entsprechenden Kontaktdaten der Kommission mit. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen in Bezug auf die nationalen Administratoren.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die von ihnen in die Datenbank eingegebenen oder erstellten Daten und Dokumente verantwortlich.
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