Artikel 4 VO (EU) 2023/372
Erfassung der Zulassungsnachweise für Tiertransportschiffe
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfassen die Zulassungsnachweise für Tiertransportschiffe gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten elektronischen Datenbank.
(2) Die Nachweise gemäß Absatz 1 enthalten das Ablaufdatum der Nachweise, Angaben zur maximal für die Tiere verfügbaren Bodenfläche pro Deck und zur Art der Tiere, die von den Schiffen transportiert werden können.
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