Artikel 5 VO (EU) 2023/372

Erfassung der Kontrollen

(1) Nach einer Kontrolle von Tiertransportschiffen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfassen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese unverzüglich in der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten elektronischen Datenbank.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 müssen die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Angaben enthalten.

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