Artikel 6 VO (EU) 2023/372

Zugang zu Zulassungsnachweisen für Tiertransportschiffe und zu früheren Kontrollaufzeichnungen

(1) Die Kommission stellt sicher, dass die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische Datenbank es ermöglicht, alle einschlägigen Daten abzurufen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Überwachung der Durchführung der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gespeichert wurden.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben Zugang zu allen in der elektronischen Datenbank gespeicherten Informationen, die erforderlich sind, um

a)
zu überprüfen, ob Tiertransportschiffe über einen gültigen Zulassungsnachweis verfügen;
b)
fundierte Entscheidungen bei der Kontrolle von Tiertransportschiffen beim Beladen im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 treffen zu können.

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