Artikel 7 VO (EU) 2023/372
Notfallpläne für Tiertransportschiffe
Notfallpläne, die von Transportunternehmern vorgelegt werden, die Tiere auf dem Seeweg mit Tiertransportschiffen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu befördern beabsichtigen, müssen eine Risikoanalyse der am wahrscheinlichsten zu erwartenden Gefahren für das Wohlergehen der Tiere im Zusammenhang mit solchen Beförderungen enthalten.
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