Artikel 1 VO (EU) 2023/398

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird die folgende Begriffsbestimmung angefügt:

54. „Drittlandpostbetreiber” ist ein in einem Drittland ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber.

2.
In Titel IV Kapitel 1 wird folgender Artikel 112a eingefügt:

Artikel 112a Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Schienenweg

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Wurden im Falle der Beförderung auf dem Schienenweg von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch einen oder mehrere Frachtbriefe verbrieft sind, und stellt die den Frachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner, der ihr einen Frachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, zur Verfügung, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

Gehören zu dem Frachtbrief keine sonstigen Frachtbriefe und stellt der im Frachtbrief angegebene Empfänger der den Frachtbrief ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor.

(2) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.

3.
In Artikel 113a wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Drittlandpostbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, der Drittlandpostbetreiber im Versendungsland — falls die Waren in der Union umgeladen werden — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.

4.
Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

j)
Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, gefüllt oder leer, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen;.

5.
Artikel 138 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und j dieser Verordnung, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;.

6.
Artikel 139 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h, i und j genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(2) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h, i und j genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

7.
Artikel 141 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und Buchstabe h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zoll- oder Wiederausfuhranmeldung:” .

b)
Unter Buchstabe d erhalten die Ziffern iv und v folgende Fassung:

iv)
wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und j dieser Verordnung gemäß Artikel 139 Absatz 1 dieser Verordnung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten;
v)
wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und j dieser Verordnung, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

8.
In Artikel 148 Absatz 4 wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
die Waren wurden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und den Zollbehörden wurde glaubhaft dargelegt, dass die Waren im Zollgebiet der Union nicht verwendet oder verbraucht wurden, sofern

i)
der Antrag innerhalb von einem Jahr ab dem Datum der Annahme der Zollanmeldung erfolgt;
ii)
die Waren im Zollgebiet der Union tätigen Organisationen der Wohlfahrtspflege kostenlos zur Verfügung gestellt wurden und zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung gemäß Ziffer iii bei einer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Befreiung von den Einfuhrabgaben in Betracht kämen; und
iii)
von den betreffenden Organisationen der Wohlfahrtspflege oder in deren Namen innerhalb der unter Ziffer i gesetzten Frist eine Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben abgegeben worden ist.

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