Präambel VO (EU) 2023/398

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 131 Buchstabe c und Artikel 160 und 175,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden „Zollkodex” ) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(2) hat gezeigt, dass an dieser delegierten Verordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser auf den Bedarf der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen abzustimmen sowie den Entwicklungen im Zusammenhang mit der anstehenden Inbetriebnahme der Releases 2 und 3 des Einfuhrkontrollsystems (ICS2) Rechnung zu tragen.
(2)
Um klarzustellen, dass bei in der Union umgeladenen Postsendungen in bestimmten Situationen der Postbetreiber in einem Drittland, aus dem die Waren versandt wurden, verpflichtet ist, die Daten der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu übermitteln, muss „Drittlandpostbetreiber” als neuer Begriff eingeführt werden.
(3)
Ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission(3) festgelegten Zeitpunkt für die Inbetriebnahme der Version 3 des ICS2 muss es möglich sein, dass verschiedene Personen, die an der Beförderung von Waren in das Zollgebiet der Union auf dem Schienenweg beteiligt sind, Teile der Angaben einer summarischen Eingangsanmeldung einreichen können, d. h., dass Vorlagen in mehr als einem Datensatz möglich sind. Daher sollte ein neuer Artikel 112a in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 aufgenommen werden, um diese Möglichkeit abzudecken.
(4)
Um Drittlandpostbetreibern die Vorlage von Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für Waren, die im Zollgebiet der Union umgeladen werden, vorzuschreiben, wenn der Postbetreiber dem Beförderer diese Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, sollte Artikel 113a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert werden.
(5)
Umschließungen, die eine unauslöschliche Kennzeichnung zur Identifizierung einer Person tragen und die gefüllt vorübergehend eingeführt und gefüllt oder leer wiederausgeführt werden, können durch eine mündliche Anmeldung oder mittels einer anderen in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Handlung angemeldet werden. Da dies nur für gefüllte Umschließungen möglich ist, die von außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Personen eingeführt werden, ist es notwendig, die Anwendung dieser vereinfachten Zollförmlichkeit auf Umschließungen auszuweiten, die leer eingeführt werden, unabhängig davon, wo die einführenden Personen ansässig sind.
(6)
Es sollte die Möglichkeit eingeführt werden, dass die Einfuhrabgaben in besonderen Fällen, in denen Waren unentgeltlich an Organisationen der Wohlfahrtspflege geliefert werden, erstattet werden können. Hierfür sollte ein neuer Grund für die Ungültigerklärung von Zollanmeldungen nach Überlassung der Waren hinzugefügt werden, um die Erstattung der entrichteten Einfuhrabgaben gemäß Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex zu ermöglichen.
(7)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

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