Artikel 2 VO (EU) 2023/403

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5 sowie Absatz 3 dieses Artikels gelten jedoch ab dem Tag des Beitritts der Ukraine zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren.

Die auf den Mustern in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 sowie Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 basierenden Formulare dürfen in der am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung bis zum 1. April 2024 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Anpassungen sowie die Angabe des Wahldomizils und des Namens des Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen werden.

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