Artikel 1 VO (EU) 2023/403

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird das in Artikel 182 Absatz 1 genannte System auch für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung spezifischer risikobezogener Informationen im Zusammenhang mit summarischen Eingangsanmeldungen genutzt.

2.
Artikel 184 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 113a Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, gibt der Beförderer in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Postbetreibers, des Drittlandpostbetreibers oder des Anbieters von Expressdiensten an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt.

b)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

(6) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die einen Frachtbrief ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben.

(7) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, informiert die den Frachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Frachtbriefs.

Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren informiert die den Frachtbrief ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Frachtbriefs.

3.
In Anhang 32-01 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) wird Nummer 1 wie folgt geändert:

a)
Nach den Worten „der Republik Türkei” werden die Worte „der Ukraine” eingefügt.
b)
Die Fußnote (3) nach den Worten „der Republik Türkei” wird hinter die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland” verschoben.

4.
In Anhang 32-02 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 werden nach den Worten „der Republik Türkei” die Worte „der Ukraine” eingefügt.
5.
In Anhang 32-03 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) wird Nummer 1 wie folgt geändert:

a)
Nach den Worten „der Republik Türkei” werden die Worte „der Ukraine” eingefügt.
b)
Die Fußnote (3) nach den Worten „der Republik Türkei” wird hinter die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland” verschoben.

6.
In Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI (Gesamtsicherheitsbescheinigung) (TC 31 Gesamtsicherheitsbescheinigung) (Vorderseite) Nummer 7 wird nach dem Wort „Türkei” das Wort „Ukraine” eingefügt.
7.
In Anhang 72-04 Teil II Kapitel VII (Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung) (TC 33 — Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung) (Vorderseite) Nummer 6 wird nach dem Wort „Türkei” das Wort „Ukraine” eingefügt.

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