Präambel VO (EU) 2023/403
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex” ) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(2) hat gezeigt, dass an dieser Durchführungsverordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser auf den Bedarf der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollbehörden abzustimmen sowie den Entwicklungen im Zusammenhang mit der anstehenden Einführung der Releases 2 und 3 des Einfuhrkontrollsystems (ICS2) Rechnung zu tragen.
- (2)
- Gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist für den Austausch risikobezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie zwischen den Zollbehörden untereinander und auch für die Speicherung solcher Informationen das Zollrisikomanagementsystem zu nutzen. Nach der Einführung der Sicherheitsanalytik im ICS2 muss der genannte Artikel so geändert werden, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission auch die spezifischen Informationen, die für die Risikoanalyse für die Zwecke der Sicherheit und der Gefahrenabwehr vor der Ankunft benötigt werden, über das ICS2 austauschen können.
- (3)
- Artikel 184 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sieht für andere Personen als den Beförderer Pflichten zur Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung für die Zollbehörden vor. Ab dem Zeitpunkt, der in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission(3) für die Einführung von Release 2 des ICS2 festgelegt ist, wird beim Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union auf dem Luftweg die Übermittlung summarischer Eingangsanmeldungen über das ICS2 obligatorisch. Daher sollte der Beförderer verpflichtet werden, die Zollbehörden zu informieren, wenn ihm ein Postbetreiber eines Drittlandes die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt.
- (4)
- Ab dem Zeitpunkt, der in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des ICS2 festgelegt ist, wird auch beim Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union auf dem Schienenweg die Übermittlung summarischer Eingangsanmeldungen über das ICS2 obligatorisch. Daher sollte der Beförderer verpflichtet werden, die Zollbehörden zu informieren, wenn ihm eine Person, die einen Frachtbrief für Waren ausstellt, die auf dem Schienenweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, und die den Frachtbrief ausstellende Person sollte verpflichtet werden, die anderen Parteien des Beförderungsvertrags über diesen Frachtbrief zu informieren. Folglich sollte Artikel 184 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert werden.
- (5)
- Es bedarf einer Anpassung der Anhänge 32-01, 32-02 und 32-03 sowie des Anhangs 72-04 Teil II Kapitel VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 an das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren(4), um dem Beitritt der Ukraine zu diesem Übereinkommen gemäß dem Beschluss Nr. 3/2022 des Gemischten Ausschusses EU-CTC(5) Rechnung zu tragen. Damit jedoch der vorhandene Vorrat an Verpflichtungserklärungen des Bürgen aufgebraucht werden kann, sollten die in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 festgelegten Mustererklärungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültig sind, bis zum 1. April 2024 weiter gelten, sofern die notwendigen geografischen Anpassungen unter Nummer 1 dieser Anhänge sowie die Angabe des Namens und des Wahldomizils des Zustellungsbevollmächtigten in der Ukraine unter Nummer 4 dieser Anhänge vorgenommen werden.
- (6)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
- (3)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
- (4)
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).
- (5)
Beschluss Nr. 3/2022 des Gemischten Ausschusses EU-CTC vom 29. September 2022 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2022/1983] (ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 36).
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