Artikel 1 VO (EU) 2023/427

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

y)
„kritische Einrichtungen” Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates;(*)
z)
„kritische Infrastruktur” eine Infrastruktur im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates(**) und Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2022/2557;
za)
„europäische kritische Infrastruktur” eine Infrastruktur im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/114/EG;
zb)
„Eigentümer oder Betreiber einer europäischen kritischen Infrastruktur” diejenigen Stellen, die für Investitionen in eine bestimmte Anlage, ein System oder einen Teil davon, die als kritische Infrastruktur oder als europäische kritische Infrastruktur ausgewiesen wurden, und/oder für den laufenden Betrieb der Anlage, des Systems oder eines Teil davon, verantwortlich sind.

2.
In Artikel 2 werden folgende Absätze eingefügt:

(1a) Die Durchfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.

(3a) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands, die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels bestimmt sind.

(4a) Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d und h des vorliegenden Artikels bestimmt sind.

3.
In Artikel 2aa wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Die Durchfuhr von in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.

4.
In Artikel 3c wird folgender Absatz angefügt:

(5c) In Bezug auf die in Anhang XI Teil D aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung — bis zum 27. März 2023 — von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

5.
In Artikel 3d werden folgende Absätze angefügt:

(5) Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen Russland und der Union — direkt oder über ein Drittland — Nichtlinienflüge durchführen, übermitteln den für sie zuständigen Behörden mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen.

(6) Bei Ablehnung eines nach Absatz 5 gemeldeten Fluges unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten, den Netzmanager und die Kommission.

6.
Artikel 3i wird wie folgt geändert:

a)
Die folgenden Absätze werden eingefügt:

(3d) In Bezug auf die in Anhang XXI Teil C aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 27. Mai 2023 — von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXI Teil C aufgeführten Güter der KN-Codes 2803 und 4002, für die Absatz 3da gilt.

(3da) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 30. Juni 2024 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der folgenden Mengen von Gütern oder damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe, die für die Einfuhr in die Union erforderlich ist:

a)
752475 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2803,
b)
562973 Tonnen von Gütern des KN-Codes 4002
;

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3da und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(***) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

7.
Artikel 3k wird wie folgt geändert:

a)
Die folgenden Absätze werden eingefügt:

(3c) In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil C aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 27. März 2023 — von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXIII Teil C aufgeführten Güter der KN-Codes 720825, 720890, 720925, 720928 und 721924, für die Absatz 3 gilt.

(5b) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII Teil C aufgeführten Güter oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.

b)
Die Absätze 5a und 6 erhalten folgende Fassung:

(5a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 841720 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind.

(6) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 5, 5a und 5b erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

8.
In Artikel 5a werden folgende Absätze eingefügt:

(4a) Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis legen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, darunter die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken, Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(****), Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*****), Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und zentrale Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(******), spätestens zwei Wochen nach dem 26. Februar 2023 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder angesiedelt sind und gleichzeitig der Kommission, Informationen über die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Vermögenswerte und Reserven, die sie halten oder kontrollieren oder bei denen sie Gegenpartei sind. Diese Informationen werden alle drei Monate auf den neuesten Stand gebracht und umfassen mindestens folgende Angaben:

a)
Angaben zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die diese Vermögenswerte und Reserven besitzen, halten oder kontrollieren, einschließlich Name, Anschrift und Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer,
b)
den Betrag oder Marktwert dieser Vermögenswerte und Reserven zum Zeitpunkt der Meldung und zum Zeitpunkt der Immobilisierung,
c)
die Art der Vermögenswerte und Reserven, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 Buchstabe g Ziffern i bis vii der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates(*******) genannten Kategorien, Kryptowerte und andere relevante Kategorien sowie eine zusätzliche Kategorie für wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Für jede dieser Kategorien sind, sofern verfügbar, relevante Angaben wie Menge, Ort, Währung, Laufzeit und Vertragsbedingungen zwischen dem meldenden Akteur und dem Eigentümer zu machen.

(4b) Hat die meldende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung festgestellt, dass es bei den in Absatz 4a genannten Vermögenswerten und Reserven zu einem außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist, so sind diese Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu melden und gleichzeitig der Kommission zu übermitteln.

(4c) Die Mitgliedstaaten sowie die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Meldepflicht nach Absatz 4a unterliegen, arbeiten bei der Überprüfung der gemäß dem genannten Absatz erhaltenen Informationen mit der Kommission zusammen. Die Kommission kann alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für diese Überprüfung benötigt. Wird diese Anforderung an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung gerichtet, so übermittelt die Kommission sie gleichzeitig des zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(4d) Die Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach diesem Artikel übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von ihnen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(4e) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679(********) und (EU) 2018/1725(*********) des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

9.
Artikel 5aa Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2023 unbedingt erforderlich sind,

10.
In Artikel 5aa Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

h)
die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.

11.
Artikel 5aa Absatz 3a erhält folgende Fassung:

(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung aus einer in Absatz 1 genannten Organisation oder ihrer Niederlassungen in der Union bis zum 31. Dezember 2023 unbedingt erforderlich sind.

12.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 5o

(1) Ab dem 27. März 2023 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden, zu bekleiden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz.

Artikel 5p

(1) Es ist mit Ausnahme des zu Speicherzwecken genutzten Teils von Flüssigerdgasanlagen verboten, in einer Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**********) Speicherkapazität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(***********) bereitzustellenfür

a)
russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b)
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder
c)
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 27. März 2023 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 26. Februar 2023 zu beenden.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Speicherkapazität gemäß Absatz 1 genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

13.
In Artikel 12b wird folgender Absatz eingefügt:

(2a) Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2023 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Dienstleistungen werden für die aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten erbracht und
b)
die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung Russlands oder für einen militärischen Endnutzer erbracht werden oder eine militärische Endverwendung in Russland haben könnten.

14.
Artikel 12b Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2 oder 2a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

15.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 12d

Die mit dieser Verordnung verhängten Verbote der Bereitstellung von technischer Hilfe gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.

Artikel 12e

(1) Für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des Zollkodex der Union(************) überlassen werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — gemäß Artikel 134 des Zollkodex der Union gestellt wurden.

(2) Alle Verfahrensschritte, die für die in den Absätzen 1 und 5 genannte Überlassung der betreffenden Waren nach dem Zollkodex der Union erforderlich sind, sind zulässig.

(3) Die Zollbehörden gestatten die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Russland nicht.

(4) Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieser Verordnung, insbesondere dem Verbot des Kaufs, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen.

(5) Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 26. Februar 2023 gestellt und gemäß dieser Verordnung zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Bedingungen überlassen werden.

16.
Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
17.
Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
18.
Anhang VIII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
19.
Anhang XI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
20.
Anhang XV wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Nummer 20 gilt in Bezug auf eine oder mehrere der in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Organisationen ab dem 10. April 2023, sofern der Rat nach Prüfung der betreffenden Fälle dies im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt.

21.
Anhang XXI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
22.
Anhang XXIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164).

(**)

Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(***)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(****)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(*****)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(******)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(*******)

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

(********)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(*********)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(**********)

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(***********)

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(************)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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