Präambel VO (EU) 2023/427
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/434 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014(2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, angenommen.
- (2)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates(3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
- (3)
- Am 25. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/434 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.
- (4)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 wird die Liste der Organisationen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auferlegt werden, erweitert, indem dieser Liste 96 neue Organisationen hinzugefügt werden. In Anbetracht der direkten Verbindung zwischen iranischen Herstellern unbemannter Luftfahrzeuge und dem militärisch-industriellen Komplex Russlands sowie des konkreten Risikos, dass bestimmte Güter oder Technologien für die Herstellung militärischer Systeme verwendet werden, die zum illegalen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beitragen, wurden mehrere iranische Organisationen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, für die restriktive Maßnahmen gelten.
- (5)
- Es ist angebracht, die Liste der Beschränkungen unterliegenden Güter zu erweitern, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, indem unter anderem Seltenerdmetalle und ihre Verbindungen, elektronische integrierte Schaltungen und Wärmebildkameras aufgenommen werden.
- (6)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 wird die Liste der Partnerländer erweitert, die eine Reihe von Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, die den in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind.
- (7)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Darüber hinaus werden mit dem genannten Beschluss weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern eingeführt, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Fortsetzung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ermöglichen.
- (8)
- Ferner wirdmit dem Beschluss (GASP) 2023/434 die Durchfuhr von aus der Union ausgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Rüstungsgütern durch das Hoheitsgebiet Russlands untersagt, um das Risiko der Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu minimieren.
- (9)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 werden die Aussetzung von Rundfunklizenzen in der Union für russische Medien, die unter der ständigen Kontrolle der russischen Führung stehen, und das Verbot der Ausstrahlung ihrer Sendungen ausgeweitet.
- (10)
- Die Russische Föderation führt eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten, um ihre Strategie der Destabilisierung ihrer Nachbarländer sowie der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, vor allem während der Wahlen, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Asylsuchende, russische ethnische Minderheiten, geschlechtliche Minderheiten und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.
- (11)
- Um ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt die Russische Föderation kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die sich gegen die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer richten und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren.
- (12)
- Diese Propagandaaktionen werden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation verbreitet. Diese Aktionen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. Die betreffenden Medien spielen eine maßgebliche Rolle dabei, den Angriffskrieg gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen sowie die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren.
- (13)
- Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur Einstellung der Sendetätigkeiten dieser Medien in der Union oder dieser gegen die Union gerichteten Tätigkeiten zu verhängen. Die Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis die Aggression gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen.
- (14)
- Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta, hindern diese Maßnahmen die Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich.
- (15)
- Um die Kohärenz mit dem Verfahren im Beschluss 2014/512/GASP zur Aussetzung von Rundfunklizenzen sicherzustellen, sollte der Rat Durchführungsbefugnisse wahrnehmen, damit er nach einer Prüfung der entsprechenden Fälle beschließen kann, ob die restriktiven Maßnahmen zu dem in dieser Verordnung genannten Zeitpunkt in Bezug auf mehrere in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Organisationen anwendbar werden sollen.
- (16)
- In einer zunehmend verflochtenen Unionswirtschaft kommt kritischen Infrastrukturen und Einrichtungen als Anbietern wesentlicher Dienste eine unverzichtbare Rolle bei der Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt zu. Der Unionsrahmen ist in der Richtlinie 2008/114/EG des Rates über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen(4) festgelegt, die mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 aufgehoben wird, und der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen(5) mit dem Ziel festgelegt, die Resilienz kritischer Einrichtungen im Binnenmarkt durch harmonisierte Mindestvorschriften zu verbessern und sie durch kohärente und gezielte Unterstützungs- und Aufsichtsmaßnahmen zu fördern.
- (17)
- Der Einfluss Russlands auf diese Infrastrukturen und Einrichtungen könnte deren reibungsloses Funktionieren gefährden und letztlich eine Gefahr für die Erbringung grundlegender Dienstleistungen für die europäischen Bürger darstellen. Es ist daher angebracht, die Möglichkeit einzuschränken, Posten in den Leitungsgremien solcher Einrichtungen zu bekleiden.
- (18)
- Im Einklang mit dem derzeitigen Rechtsrahmen gilt das neue Verbot, Posten in den Leitungsgremien solcher Einrichtungen zu bekleiden, für europäische kritische Infrastrukturen und für kritische Infrastrukturen, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden, im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG, die bis zum 18. Oktober 2024 Anwendung findet. Ab dem 18. Oktober 2024 gilt das neue Verbot für kritische Einrichtungen und kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557. Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 17. Juli 2026 nach ihrem nationalen Recht die kritischen Einrichtungen für die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Sektoren und Teilsektoren zu ermitteln. Daher sind ab dem 17. Juli 2026 alle von den Mitgliedstaaten als solche ermittelten oder ausgewiesenen kritischen Einrichtungen von dem neuen Verbot, Posten in den Leitungsgremien solcher Einrichtungen zu bekleiden, betroffen.
- (19)
- Da Gasspeicherkapazitäten für die Gasversorgungssicherheit in der Union von entscheidender Bedeutung sind, wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 ein Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten in der Union für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen oder Organisationen verhängt. Dies ist notwendig, um zu verhindern, dass Russland seine Gaslieferungen als Waffe einsetzt und das Risiko einer Marktmanipulation entsteht, die der kritischen Energieversorgung der Union abträglich wäre.
- (20)
- Um Umgehungen zu vermeiden und die Einhaltung des Verbots zu gewährleisten, wonach nicht in Russland registrierte Luftfahrzeuge, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, weder im Hoheitsgebiet der Union landen noch vom Hoheitsgebiet der Union starten noch das Hoheitsgebiet der Union überfliegen dürfen, wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 eine Verpflichtung für Luftfahrzeugbetreiber eingeführt, ihren zuständigen Behörden Nichtlinienflüge zu melden. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die anderen Mitgliedstaaten, den Netzmanager und die Kommission unverzüglich darüber unterrichten, wenn er einen solchen Flug nicht freigibt.
- (21)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 wird die Geltungsdauer der Ausnahme vom Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Russlands Transaktionen zu tätigen, verlängert, wenn eine solche Transaktion für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung unbedingt erforderlich ist. Ferner wird die Dauer verlängert, in der die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen genehmigen können, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die betreffenden staatseigenen Organisationen Russlands aus Unternehmen der Union erforderlich sind.
- (22)
- Um die einheitliche Anwendung des Verbots von Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank zu gewährleisten, sollte vorgeschrieben werden, dass natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gleichzeitig der Kommission Informationen über solche Vermögenswerte und Reserven übermitteln müssen, die von ihnen gehalten oder kontrolliert werden oder bei denen sie Gegenpartei sind. Ferner sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen zu übermitteln und wie diese zu behandeln und zu verwenden sind, um die einheitliche Anwendung dieser Meldepflicht zu gewährleisten. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten und die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bei der Überprüfung dieser Informationen mit der Kommission zusammenarbeiten müssen und dass die Kommission zusätzliche Informationen anfordern kann, wobei sie den betreffenden Mitgliedstaat von dieser Anforderung unterrichtet. Die Meldepflicht ist akzessorisch zur wirksamen Anwendung des Verbots von Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank und berührt nicht die geldpolitischen Funktionen und den Grundsatz der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken. Damit genug Zeit für Anpassungen ist, ist es sachgerecht, eine aufgeschobene Anwendbarkeit der neuen Berichtspflichten zu bestimmen.
- (23)
- Um den Rückzug von Wirtschaftsbeteiligten der Union vom russischen Markt weiter zu erleichtern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 eine vorübergehende Ausnahme von dem in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen eingeführt. Zur Erleichterung eines zügigen Ausstiegs aus dem russischen Markt ist diese Ausnahmeregelung befristet und in ihrem Umfang beschränkt, sodass bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin Dienstleistungen für die und ausschließlich zugunsten der aus diesem Rückzug hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden können. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Dienstleistungen weder für die russische Regierung erbracht werden noch militärischen Endnutzern zugutekommen noch eine militärische Endverwendung haben.
- (24)
- Die Union ist entschlossen, Bedrohungen der Sicherheit des Seeverkehrs zu vermeiden. Daher sieht der Beschluss (GASP) 2023/434 bestimmte Ausnahmeregelungen für Betreiber der Union vor, die aus Gründen der Seeverkehrssicherheit erforderliche Lotsendienste für Schiffe erbringen, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
- (25)
- Um Rechtssicherheit bei der Behandlung von Einfuhren zu gewährleisten, enthält der Beschluss (GASP) 2023/434 Bestimmungen über die Überlassung von Gütern durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, wenn sich die Güter physisch in der Union befinden und bereits bei den Zollbehörden gestellt worden waren, als die Beschränkungen dafür verhängt wurden. Diese Möglichkeit gilt unabhängig von den Verfahren, in die die Waren nach der Gestellung überführt wurden (Versandverfahren, aktive Veredelung, Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr usw.), oder von den Verfahrensschritten und -formalitäten gemäß dem Zollkodex der Union, die für die Überlassung erforderlich sind. Der Beschluss (GASP) 2023/434 ermächtigt die Mitgliedstaaten außerdem zur Überlassung von bereits in die Union verbrachten Gütern. Dies ist im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten in der Union erforderlich, die diese Güter in gutem Glauben zu einem Zeitpunkt in die Union verbracht haben, zu dem sie noch keinen Einfuhrbeschränkungen unterlagen, einschließlich einer Abwicklungsfrist, in der ihre Einfuhr noch erlaubt war. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Überlassung der Güter und damit verbundene Zahlungen mit den Bestimmungen und Zielen der restriktiven Maßnahmen der Union in Einklang stehen. Ebenso sollte jede Entscheidung, solche Güter nicht zu überlassen, mit den genannten Zielen im Einklang stehen und unter anderem sicherstellen, dass die Güter nicht wieder nach Russland verbracht werden.
- (26)
- Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 bestimmte technische Korrekturen im verfügenden Teil des Beschlusses 2014/512/GASP vorgenommen.
- (27)
- Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
- (28)
- Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 593 dieses Amtsblatts.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
- (3)
Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
- (4)
Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
- (5)
Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164).
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