Artikel 1 VO (EU) 2023/435
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/241
Die Verordnung (EU) 2021/241 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten sechs Säulen, der durch diese geschaffenen Kohärenz und den entstandenen Synergien besteht das allgemeine Ziel der Fazilität vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem Resilienz, Krisenvorsorge, Anpassungsfähigkeit und Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten verbessert werden, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise — insbesondere auf Frauen — abgemildert werden, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beigetragen wird, der grüne Wandel unterstützt wird, zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030, die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt sind, beigetragen wird, das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Ziel des digitalen Wandels unterstützt werden sowie die Resilienz, die Sicherheit und die Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union durch die erforderliche Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und eine Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene — auch durch eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger, mehr Energieeffizienz und die Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten — erhöht wird, um so zur wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz, zur Wiederherstellung und Förderung des nachhaltigen Wachstums, zur Integration der Volkswirtschaften der Union, zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen sowie zur strategischen Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft beizutragen und einen europäischen Mehrwert zu schaffen.
- 2.
-
In Artikel 5 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
(2) Mit der Fazilität dürfen nur Maßnahmen unterstützt werden, die mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” im Einklang stehen; dies gilt auch für die Maßnahmen in den REPowerEU-Kapiteln, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
- 3.
-
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
- d)
- gegebenenfalls die Reformen und Investitionen gemäß Artikel 21c;
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens für den Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des — gegebenenfalls überarbeiteten — Aufbau- und Resilienzplans und dem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 21a genannten Einnahmen sowie der aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung übertragenen Mittel.
- c)
-
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Unter Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz kann der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens abweichend von Absatz 5 — vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln — unter außergewöhnlichen Umständen und unter Beachtung des Bedarfs des ersuchenden Mitgliedstaats sowie der von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereichten oder noch einzureichenden Anträge auf Unterstützung in Form eines Darlehens erhöht werden. Um die Anwendung dieser Grundsätze zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März 2023 mit, ob sie beabsichtigen, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zu gleichen Bedingungen und ohne ungebührliche Verzögerung einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten geäußerten Absichten sowie über das vorgeschlagene weitere Vorgehen für die Verteilung der verfügbaren Mittel vor. Die Mitteilung der Absicht, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen, sollte die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, bis zum 31. August 2023 Unterstützung in Form eines Darlehens — bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen auch Darlehen, die 6,8 % des BNE übersteigen — beantragen zu können, unberührt lassen. Auch das Eingehen eines entsprechenden Darlehensvertrags nach der Annahme des betreffenden Durchführungsbeschlusses des Rates bleibt davon unberührt.
- 4.
-
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ab dem 1. Februar 2020 begonnene Maßnahmen sind förderfähig, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Die in Artikel 21c Absatz 1 genannten neuen Maßnahmen sind jedoch nur dann förderfähig, wenn sie frühestens am 1. Februar 2022 beginnen.
- 5.
-
Artikel 18 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
- ca)
- eine Erläuterung dazu, wie das REPowerEU-Kapitel zur Bekämpfung von Energiearmut beiträgt, gegebenenfalls einschließlich einer angemessenen Prioritätensetzung auf die Bedürfnisse der von Energiearmut betroffenen Personen sowie auf die Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Wintern;
- b)
-
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- eine qualitative Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen, ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, sowie ob Maßnahmen dieser Art im REPowerEU-Kapitel mindestens 37 % der geschätzten Gesamtkosten von in diesem Kapitel enthaltenen Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele können für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die deren Auswirkungen auf die Klimaschutzziele — wie im Aufbau- und Resilienzplan dargelegt — glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen;
- c)
-
Buchstabe h erhält folgende Fassung:
- h)
- eine Angabe, ob die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen grenzüberschreitende oder länderübergreifende Projekte umfassen, eine Erklärung inwiefern die betreffenden Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel — einschließlich der Maßnahmen, mit denen die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden sollen — grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken, sowie eine Angabe, ob sich die Gesamtkosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der mindestens 30 % der geschätzten Kosten des REPowerEU-Kapitels ausmacht;
- d)
-
Buchstabe q erhält folgende Fassung:
- q)
- für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans eine Zusammenfassung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, der Sozialpartner, von Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Angabe, wie die Beiträge der Interessenträger in den Aufbau- und Resilienzplan einfließen; diese Zusammenfassung wird dahingehend ergänzt, dass bei Aufnahme eines REPowerEU-Kapitels eine Auflistung der konsultierten Interessenträger, eine Beschreibung der Ergebnisse des Konsultationsprozesses sowie ein Überblick darüber, wie die eingegangenen Beiträge darin eingeflossen sind, beigefügt wird;
- 6.
-
Artikel 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
folgende Buchstaben werden eingefügt:
- da)
- ob das REPowerEU-Kapitel die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen enthält, die wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zur erforderlichen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen;
- db)
- ob das REPowerEU-Kapitel die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen enthält, die voraussichtlich grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken;
- b)
-
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen enthält, die wirksam zum grünen Wandel — einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt — oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, ob diese Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, sowie ob die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der geschätzten Gesamtkosten der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen entspricht, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen;
- 7.
-
In Artikel 20 Absatz 5 wird folgender Buchstabe eingefügt:
- ca)
- eine Zusammenfassung der im REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Maßnahmen, die grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken, einschließlich derjenigen Maßnahmen, mit denen die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden sollen; wenn sich die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der weniger als 30 % der geschätzten Kosten aller im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen entspricht, eine Erklärung mit den Gründen hierfür, insbesondere eine Veranschaulichung davon, dass die in Artikel 21c Absatz 3 dargelegten Ziele mit anderen im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen besser angegangen werden können, oder dass es, insbesondere in Anbetracht der Lebensdauer der Fazilität, nicht genügend realistische Projekte gibt, die grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken;
- 8.
-
Nach Kapitel III wird folgendes Kapitel eingefügt:
KAPITEL IIIa
Artikel 21aEinnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß Richtlinie 2003/87/EG (1) Für die Durchführung im Rahmen dieser Verordnung werden im Einklang mit Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EC des Europäischen Parlaments und des Rates(*) erhaltene 20000000000 EUR zu jeweiligen Preisen als zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität zur Verfügung gestellt, um die Resilienz des Energiesystems der Union durch eine Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene zu erhöhen. Wie in Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen, stellen diese Beträge externe zweckgebundene Einnahmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.
(2) Der jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende zugewiesene Anteil am in Absatz 1 genannten Betrag wird auf der Grundlage der Indikatoren berechnet, die in der Methodik in Anhang IVa festgelegt sind.
(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird ausschließlich für in Artikel 21c genannte Maßnahmen zugewiesen, es sei denn, es handelt sich um in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a genannte Maßnahmen. Er kann auch in Artikel 6 Absatz 2 genannte Ausgaben abdecken.
(4) Mittel für Verpflichtungen in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrags werden ab dem 1. März 2023 für jenen Betrag bereitgestellt.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen Antrag auf die Zuweisung eines Betrags stellen, der seinen Anteil nicht übersteigt, indem er die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen in seinen Plan aufnimmt und die dafür erforderlichen geschätzten Kosten angibt.
(6) Der gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassene Durchführungsbeschluss des Rates legt den Betrag der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einnahmenfest, der dem Mitgliedstaat nach Stellung eines Antrags gemäß Absatz 5 dieses Artikels zugewiesen wird. Der entsprechende Betrag wird gemäß Artikel 24, vorbehaltlich verfügbarer Mittel, in Tranchen ausgezahlt, sobald der betreffende Mitgliedstaat in zufriedenstellender Weise die Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die für die Durchführung der in Artikel 21c genannten Maßnahmen ermittelt wurden.
Artikel 21bMittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele (1) Die Mitgliedstaaten können gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Mittel beantragen, dass die in Artikel 21c Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dargelegten Ziele — unter den in Artikel 26a der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) und den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen — über aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus und dem Kohäsionsfonds finanzierte Programme unterstützt werden. Diese Unterstützung wird gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) und der fondsspezifischen Verordnungen ausgeführt.
(2) Mittel können gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) zur Unterstützung von in Artikel 21c der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen übertragen werden.
Artikel 21cREPowerEU-Kapitel in Aufbau- und Resilienzplänen (1) Aufbau- und Resilienzpläne, die der Kommission nach dem 1. März 2023 vorgelegt werden, und der den Einsatz zusätzlicher Mittel nach den Artikeln 14, 21a oder 21b erfordern, müssen ein REPowerEU-Kapitel enthalten, in dem Maßnahmen sowie ihre entsprechenden Etappenziele und Zielwerte dargelegt sind. Bei den in dem REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen handelt es sich entweder um neue Reformen und Investitionen, die seit dem 1. Februar 2022 auf den Weg gebracht wurden, oder um den erweiterten Teil von Reformen und Investitionen, die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, für die der maximale Finanzbeitrag im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 verringert wurde, bis zu einem geschätzten Kostenbetrag in Höhe dieser Verringerung auch in den bereits angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates genannte Maßnahmen in die REPowerEU-Kapitel aufnehmen, ohne diese zu erweitern.
(3) Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel sollen zu mindestens einem der folgenden Ziele beitragen:
- a)
- der Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen; Maßnahmen bezüglich der Erdöl-Infrastruktur und Erdölanlagen können zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs nur dann in das REPowerEU-Kapitel eines Mitgliedstaats aufgenommen werden, wenn diesem bis zum 1. März 2023 aufgrund seiner besonderen Abhängigkeit von Rohöl und seiner geografischen Lage die vorübergehende Ausnahme gemäß Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gewährt wurde,
- b)
- der Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, der Dekarbonisierung der Wirtschaft, der Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie der Erhöhung des Anteils an und dem beschleunigten Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien,
- c)
- Bekämpfung von Energiearmut,
- d)
- Schaffung von Anreizen zur Senkung der Energienachfrage,
- e)
- der Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung, der Förderung der Stromspeicherung und der Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Förderung der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Schienenwegen,
- f)
- der Förderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Ziele durch eine schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit zusammenhängender digitaler Kompetenzen sowie durch Förderung der Wertschöpfungsketten von für den grünen Wandel kritischen Rohstoffen und Technologien.
(4) Das REPowerEU Kapitel muss ferner eine Erläuterung enthalten, inwiefern die Maßnahmen jenes Kapitels — unter Berücksichtigung der in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen — mit den Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats um die Erreichung der Ziele gemäß Absatz 3 im Einklang stehen, sowie eine Erläuterung welchen Beitrag diese Maßnahmen und andere nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen zu jenen Zielen leisten.
(5) Die geschätzten Kosten der Reformen und Investitionen des REPowerEU-Kapitels werden bei der Berechnung der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe f und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f nicht berücksichtigt.
(6) Abweichend von Artikel 5 Absätze 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d gilt der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” nicht für Reformen und Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, sofern die Kommission bezüglich der Erfüllung der folgenden Bedingungen zu einer positiven Bewertung gelangt:
- a)
- die Maßnahme ist zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels unter Berücksichtigung umweltfreundlicherer durchführbarer Alternativen und der Gefahr von Lock-in-Effekten erforderlich und verhältnismäßig,
- b)
- der betreffende Mitgliedstaat hat zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 — soweit durchführbar — und zur Eindämmung von Beeinträchtigungen durch andere Maßnahmen, darunter die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen, zufriedenstellende Anstrengungen unternommen,
- c)
- ausgehend von qualitativen Überlegungen wird die Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 durch die Maßnahme nicht gefährdet,
- d)
- die Maßnahme soll bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft treten.
(7) Bei der Durchführung der in Absatz 6 genannten Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
(8) Der gemäß Artikel 21a bereitgestellte Einnahmenbetrag darf nicht in Reformen und Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels fließen.
(9) Die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen, die von einer positiven Bewertung der Kommission gemäß Absatz 6 abhängig sind, dürfen 30 % der geschätzten Gesamtkosten der im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen nicht überschreiten.
Artikel 21dREPowerEU-Vorfinanzierung (1) Dem Aufbau- und Resilienzplan, der ein REPowerEU-Kapitel enthält, kann ein Vorfinanzierungsantrag beigefügt werden. Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2023 leistet die Kommission gemäß den Artikeln 12, 14, 21a und 21b unter Achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Verhältnismäßigkeit bis zu zwei Vorfinanzierungszahlungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % der zur Finanzierung des REPowerEU-Kapitels beantragten zusätzlichen Mittel durch den betreffenden Mitgliedstaat.
(2) Im Hinblick auf die unter den in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021//1060 festgelegten Bedingungen übertragenen Mittel, darf keine der beiden Vorfinanzierungszahlungen 1000000000 EUR überschreiten.
(3) Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Haushaltsordnung führt die Kommission — soweit möglich und vorbehaltlich zur Verfügung stehender Mittel — die Vorfinanzierungszahlungen wie folgt aus:
- a)
- hinsichtlich der ersten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschluss der Vereinbarung einer rechtlichen Verpflichtung, durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 23;
- b)
- hinsichtlich der zweiten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans — einschließlich eines REPowerEU-Kapitels — zu leisten.
(4) Eine Vorfinanzierungszahlung der in Absatz 2 genannten Mittel erfolgt, nachdem alle Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, ob sie beabsichtigen, eine Vorfinanzierung dieser Mittel zu beantragen; erforderlichenfalls erfolgt sie anteilig, um die Gesamtobergrenze von 1000000000 EUR einzuhalten.
(5) Im Falle einer Vorfinanzierung nach Absatz 1 werden der in Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a genannte finanzielle Beitrag und gegebenenfalls der Betrag des Darlehens, der nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe h zu zahlen ist, proportional angepasst.
- 9.
-
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Sobald der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassen hat, schließt die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übereinkunft, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt. Für jeden Mitgliedstaat darf die rechtliche Verpflichtung die Summe aus dem in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag für 2021 und 2022, dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten aktualisierten finanziellen Beitrag für 2023 und dem gemäß Artikel 21a Absatz 2 berechneten Betrag nicht übersteigen.
- 10.
-
Der folgende Artikel wird eingefügt:
Artikel 25a
Transparenz in Bezug auf Endbegünstigte (1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein nutzerfreundliches öffentliches Portal mit Daten zu den 100 Endbegünstigten ein, die die höchsten Beträge an Mitteln zur Ausführung von Maßnahmen im Rahmen der Fazilität erhalten. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Daten zweimal im Jahr.
(2) Zu Endbegünstigten im Sinne von Absatz 1 werden die folgenden Informationen veröffentlicht:
- a)
- im Falle einer juristischen Person die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, auf nationaler Ebene festgelegte Kennung des Empfängers,
- b)
- im Falle einer natürlichen Person der Vor- und Nachnamen des Empfängers;
- c)
- der von jedem Empfänger erhaltene Betrag sowie die Maßnahmen, für die ein Mitgliedstaat Mittel im Rahmen der Fazilität empfangen hat.
(3) Die in Artikel 38 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannten Informationen werden nicht veröffentlicht.
(4) Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die in Absatz 2 genannten Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem dem Endbegünstigten die Mittel ausgezahlt wurden, vom betreffenden Mitgliedstaat entfernt.
(5) Die Kommission zentralisiert die öffentlichen Portale der Mitgliedstaaten und veröffentlicht die in Absatz 1 genannten Daten im in Artikel 30 genannten Aufbau- und Resilienzscoreboard.
- 11.
-
In Artikel 26 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- (h)
- der Fortschritt bei der Durchführung der Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln;
- 12.
-
Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und misst die Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele, einschließlich der Durchführung der Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln sowie deren Beitrag zu den in Artikel 21c Absatz 3 festgelegten Zielen. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.
- 13.
-
Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Aus dem Scoreboard gehen außerdem die Fortschritte hervor, die bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne in Bezug auf die gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4 erzielt werden. Es enthält darüber hinaus den Fortschritt der Durchführung der Maßnahmen in den REPowerEU-Kapiteln und ihren Beitrag zu den in Artikel 21c Absatz 3 festgelegten Zielen und Informationen über die Verringerung der Einfuhren fossiler Brennstoffe durch die Union und die Diversifizierung der Energieversorgung.
- 14.
-
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i)
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- ii)
-
Die folgenden Buchstaben werden angefügt:
- d)
- einen Überblick über die in allen REPowerEU-Kapiteln enthaltenen grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichteten oder wirkenden Maßnahmen, ihre geschätzten Gesamtkosten sowie Angaben dazu, ob sich die Gesamtkosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der mindestens 30 % der geschätzten Gesamtkosten von in allen REPowerEU-Kapiteln genannten Maßnahmen ausmacht;
- e)
- die Anzahl von in allen REPowerEU-Kapiteln enthaltenen Maßnahmen, die Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a unterfallen, sowie deren geschätzte Gesamtkosten.
- f)
- der Fortschritt der Durchführung der Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel in einem gesonderten Abschnitt, der Erfahrungsberichte nach Auswertung der Daten zu Endbegünstigten und Beispiele für bewährte Verfahren enthält
- b)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(3a) Die in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Informationen werden erst in den Jahresbericht aufgenommen, nachdem die Bewertung aller Aufbau- und Resilienzpläne mit einem REPowerEU-Kapitel gebilligt worden ist.
- 15.
-
Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) In dem Evaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erzielt wurde. Ferner wird darin geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind, und es werden die Umsetzung der REPowerEU-Kapitel und deren Beiträge zu den in Artikel 21c Absatz 3 festgelegten Zielen bewertet.
- 16.
- Der Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IVa eingefügt.
- 17.
- Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
- (**)
Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
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