Präambel VO (EU) 2023/435

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, Artikel 177 Absatz 1, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität” ) haben beispiellose geopolitische Ereignisse, die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelöst wurden, und die durch sie verursachte direkte und indirekte Verschärfung der mit der COVID-19-Krise verbundenen Auswirkungen die Gesellschaft und die Wirtschaft der Union sowie ihre Bürger und ihre wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion erheblich belastet. Insbesondere ist es deutlicher denn je, dass die Energieversorgungssicherheit und Energieautarkie der Union für eine erfolgreiche, nachhaltige und inklusive Erholung von der COVID-19-Krise unerlässlich sind, da sie auch als wichtige Faktoren zur Resilienz der Wirtschaft der Union beitragen.
(2)
Aufgrund der direkten Zusammenhänge zwischen einer nachhaltigen Erholung, der Entwicklung der Resilienz und Energieversorgungssicherheit der Union, der Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen — insbesondere aus Russland — sowie der Bedeutung der Union für einen gerechten und inklusiven Übergang, ist die Fazilität ein geeignetes Instrument, um die Union bei ihrer Reaktion auf diese neuen Herausforderungen zu unterstützen. Dies trifft auch zu angesichts der Klima- und Umweltvorschriften der Union sowie der von ihr eingegangenen internationalen Verpflichtungen und insbesondere angesichts des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris(5).
(3)
In der Erklärung von Versailles vom 10. und 11. März 2022, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2022 bekräftigt wurde, forderten die Staats- und Regierungschefs die Kommission auf, bis Ende Mai des gleichen Jahres einen REPowerEU-Plan vorzuschlagen, um die Abhängigkeit der Union von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland stufenweise zu beenden. Dieses Ziel sollte deutlich vor 2030 in einer Weise erreicht werden, die mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 festgelegten Europäischen Grünen Deal und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) verankerten Klimazielen für 2030 und 2050 im Einklang steht.
(4)
Die Möglichkeit der Fazilität, Reformen und Investitionen zur Diversifizierung der Energieversorgung, insbesondere im Hinblick auf fossile Brennstoffe, zu unterstützen, sowie die Resilienz, Sicherheit und Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union zu erhöhen und so zur Erschwinglichkeit von Energie beizutragen und die strategische Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft zu stärken, sollte verstärkt werden. Um diese Ziele zu erreichen, muss die Union die Energieeffizienz sowie die Zuverlässigkeit und Resilienz der Übertragungs- und Verteilernetze erhöhen, die Systemflexibilität fördern, Engpässe — auch durch Aufstockung der Netz- und Stromspeicherkapazitäten — verringern, die Digitalisierung fördern und widerstandsfähige Lieferketten, Cybersicherheit sowie den Schutz und die Anpassung aller Infrastrukturen an den Klimawandel sicherstellen und dabei strategische Energieabhängigkeiten verringern.
(5)
Um die Komplementarität, Einheitlichkeit und Kohärenz der Strategien und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Unabhängigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Energieversorgung der Union zu maximieren, sollten diese energiebezogenen Reformen und Investitionen im Rahmen eines eigenen „REPowerEU-Kapitels” in den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegt werden.
(6)
Der wirksame Übergang zu grüner Energie und die rasche Verringerung der Abhängigkeit von Energie aus fossilen Brennstoffen auf inklusive Weise erfordern Maßnahmen zur Steigerung von Energieeffizienz und -einsparungen bei Gebäuden und bei damit verbundener kritischer Energieinfrastruktur sowie zur schnelleren Dekarbonisierung der Industrie. Es ist unerlässlich, die Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen wie beispielsweise die Einführung nachhaltiger und effizienter Lösungen für Heizung und Kühlung, die ein wirksames Mittel zur Bewältigung einiger der dringendsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Energieversorgung und den Energiekosten darstellen, rasch zu erhöhen. Daher sollten im Einklang mit den Energie- und Klimazielen sowie dem Rechtsrahmen der Union auch Reformen und Investitionen, die zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Dekarbonisierung der Industrie — auch durch die Verwendung von CO2-armen Brennstoffen wie beispielsweise CO2-armem Wasserstoff und durch die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs — sowie zur Erhöhung von Energieeinsparungen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten beitragen, unterstützt werden. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten insbesondere ermutigen, Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung der Industrie in ihre REPowerEU-Kapitel aufzunehmen.
(7)
Der schrittweise Abbau der Abhängigkeit von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland wird voraussichtlich zu einer Verringerung der Gesamtenergieabhängigkeit der Union führen. Die REPowerEU-Kapitel sollten dazu beitragen, die strategische Autonomie der Union zu erhöhen und zu stärken, ohne dass ihre Abhängigkeit von Rohstoffeinfuhren aus Drittländern übermäßig steigt.
(8)
Bei der Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne sowie der REPowerEU-Kapitel sollten die Mitgliedstaaten ihre wirtschaftspolitischen Strategien in einer Weise koordinieren, die auf das Erreichen der in Artikel 174 des Vertrags festgelegten Ziele für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt ausgelegt ist, und dabei auf eine Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete abzielen, wobei besonderes Augenmerk auf abgelegene Gebiete, Gebiete in Randlage, isolierte Gebiete und Inseln zu richten ist, die bereits mit zusätzlichen Einschränkungen konfrontiert sind.
(9)
Um das Ausmaß der Reaktion der Union zu maximieren, sollten alle Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Aufbau- und Resilienzplan vorlegen, in dessen Rahmen zusätzliche Mittel in Form von Darlehen, oder, im Einklang mit den in dieser Änderungsverordnung festzulegenden neuen Regeln aus der Versteigerung von Zertifikaten aus dem Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) oder aus den mit der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) eingerichteten Mittelübertragungen aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit beantragt werden, verpflichtet sein, ein REPowerEU-Kapitel in ihren Aufbau- und Resilienzplan aufzunehmen. Entsprechend den gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 bestehenden Möglichkeiten, einen Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans vorzulegen, sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausarbeitung der REPowerEU-Kapitel können die Mitgliedstaaten einen Entwurf des REPowerEU-Kapitels vorlegen, bevor sie ihren geänderten Aufbau- und Resilienzplan einreichen. Übermäßiger Verwaltungsaufwand sollte vermieden werden.
(10)
Die REPowerEU-Kapitel sollten neue Reformen und Investitionen enthalten, die ab dem 1. Februar 2022 laufen und zu den Zielen von REPowerEU beitragen, sowie mit denen auf die Folgen der durch die jüngsten geopolitischen Ereignisse verursachten Krise reagiert wird. Maßnahmen, die im bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten sind, und die zu den Zielen von REPowerEU beitragen, können jedoch in das REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden, wenn der maximale finanzielle Beitrag des betreffenden Mitgliedsstaats im Anschluss an die Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags gesenkt wird. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat derartige Maßnahmen bis zu einem Betrag der geschätzten Kosten, der der Senkung des maximalen finanziellen Beitrags entspricht, in sein REPowerEU-Kapitel aufnehmen können.
(11)
Ein Mitgliedstaat sollte den erweiterten Teil von Maßnahmen, die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten sind, zusammen mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten in sein REPowerEU-Kapitel aufnehmen können. Mit diesen Erweiterungen sollte eine wesentliche Steigerung des Ambitionsniveaus der jeweiligen Maßnahmen einhergehen, was sich in der Gestaltung oder dem Niveau der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte widerspiegeln muss, wobei auf den in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen aufzubauen ist.
(12)
Ein Mitgliedstaat sollte sein REPowerEU-Kapitel in Form eines Addendums zu seinen Aufbau- und Resilienzplänen einreichen. Ein REPowerEU-Kapitel sollte eine Erläuterung dazu enthalten, inwiefern die darin enthaltenen Maßnahmen mit den Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats um Verwirklichung der REPowerEU-Ziele im Einklang stehen, wobei die in den bereits angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates enthaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen sind, sowie eine Erläuterung des Gesamtbeitrags, den diese Maßnahmen und andere nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen zu den REPowerEU-Zielen leisten.
(13)
Die REPowerEU-Kapitel sollten unter anderem dazu beitragen, den Anteil nachhaltiger und erneuerbarer Energien am Energiemix zu erhöhen und Energieinfrastrukturengpässe zu beseitigen. In Bezug auf die Erdgasinfrastruktur sollten die Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln zur Diversifizierung der Energieversorgung weg von Russland auf dem Bedarf aufbauen, der derzeit im Rahmen der Bewertung ermittelt und vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber im Geiste der Solidarität in Bezug auf die Versorgungssicherheit bestätigt wurde, und die strategischen Energiesicherheitsbedürfnisse der betreffenden Mitgliedstaaten und die verstärkten Vorsorgemaßnahmen zur Anpassung an neue geopolitische Bedrohungen berücksichtigen, ohne jedoch den langfristigen Beitrag zum grünen Wandel zu untergraben.
(14)
Es sollte ein geeignetes Bewertungskriterium hinzugefügt werden, das der Kommission als Grundlage für die Bewertung der Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln dienen soll, und sicherstellt, dass diese Reformen und Investitionen für die Verwirklichung der spezifischen REPowerEU-Ziele geeignet sind. Für die positive Bewertung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission sollte nach diesem neuen Bewertungskriterium eine Einstufung in die Kategorie A erforderlich sein.
(15)
Investitionen in Infrastruktur und Technologien allein reichen in Anbetracht des bestehenden Arbeitskräfte- und Qualifikationsmangels nicht aus, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern. In diesem Zusammenhang ist es bereits möglich, Mittel für die Umschulung und Weiterbildung, die Ausstattung der Arbeitskräfte mit grünen Kompetenzen sowie für Forschung und Entwicklung in Bezug auf innovative Lösungen im Zusammenhang mit dem grünen Wandel bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, weiter in Umschulung und Weiterbildung — insbesondere für grüne Kompetenzen und damit zusammenhängende digitale Kompetenzen und Technologien — zu investieren, um sicherzustellen, dass während des grünen Wandels niemand zurückgelassen wird. Nimmt ein Mitgliedstaat in sein REPowerEU-Kapitel Maßnahmen zur Umschulung und Weiterbildung auf, so sollte die Kommission prüfen, ob derartige Maßnahmen erheblich dazu beitragen, die Umschulung der Arbeitskräfte hin zu grünen Kompetenzen und damit zusammenhängenden digitalen Kompetenzen zu unterstützen.
(16)
Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der derzeitigen Energiekrise, in der die Auswirkungen der COVID-19-Krise durch die anhaltend hohen und volatilen Energiepreise verstärkt werden, indem die finanzielle Belastung der Verbraucher — insbesondere der finanziell Schwächsten, einschließlich Haushalten mit niedrigem Einkommen, und von gefährdeten Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen — weiter steigt, sowie in Anerkennung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte, sollte es möglich sein, in die REPowerEU-Kapitel auch Maßnahmen zur Unterstützung der strukturellen Bewältigung von Energiearmut durch langfristige Reformen und Investitionen aufzunehmen. Reformen und Investitionen zur Bekämpfung der Energiearmut sollten eine höhere finanzielle Unterstützung für Energieeffizienzprogramme — auch über spezifische Finanzinstrumente —, Strategien für saubere Energie und Regelungen zur Senkung der Energienachfrage derjenigen Haushalte und Unternehmen — einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen — leisten, die aufgrund hoher Energiekosten mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert sind.
(17)
Mit den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Senkung der Energienachfrage sollten Anreize für Investitionen in Energieeinsparungen geschaffen werden.
(18)
Die Anwendung einer neuen Regelung zu REPowerEU-Kapiteln sollte alle anderen rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/241 unberührt lassen, sofern nichts anderes festgelegt ist.
(19)
Der Aufbau- und Resilienzplan, einschließlich der REPowerEU-Kapitel, sollte dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, einschließlich derjenigen länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters 2022 angenommen werden und sich unter anderem auf die für die Mitgliedstaaten bestehenden Herausforderungen im Energiebereich beziehen, wirksam anzugehen.
(20)
Ein wirksamer Übergang zu grüner Energie und eine Verringerung der Energieabhängigkeit erfordern erhebliche digitale Investitionen. Im Lichte der Verordnung (EU) 2021/241 sollten die Mitgliedstaaten erläutern, wie die im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel, voraussichtlich zum digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und ob sie einen Betrag ausmachen, der auf der Grundlage der Methodik für die digitale Markierung zum Digitalisierungsziel beiträgt. Jedoch sollten angesichts der beispiellosen Dringlichkeit und Bedeutung der Herausforderungen im Energiebereich, mit denen die Union konfrontiert ist, die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Reformen und Investitionen bei der Berechnung der Gesamtzuweisung des Plans für die Zwecke der Anwendung der in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Anforderungen zur Erreichung des Digitalisierungsziels nicht berücksichtigt werden. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, so weit wie möglich Maßnahmen in die REPowerEU-Kapitel aufzunehmen, die auf der Grundlage der Methodik für die digitale Markierung zum Digitalisierungsziel beitragen.
(21)
Langwierige Verwaltungsverfahren sind einige der Haupthindernisse für die Nutzung erneuerbarer Energien. Zu diesen Hindernissen gehören die Komplexität der geltenden Vorschriften für die Standortauswahl und die behördliche Genehmigung von Projekten, die Komplexität und Dauer der Umweltverträglichkeitsprüfung der Projekte sowie Probleme im Zusammenhang mit dem Netzanschluss oder Personalengpässe bei Genehmigungsbehörden oder Netzbetreibern. Um sicherzustellen, dass die Union ihre Energie- und Klimaziele erreicht, ist eine weitere Vereinfachung und Beschleunigung der administrativen Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und die damit zusammenhängende Stromnetzinfrastruktur erforderlich. Im Rahmen des Europäischen Semesters 2022 wurden Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gerichtet, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU Plan” angekündigt, hat die Kommission vorgeschlagen, die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) über Energie aus erneuerbaren Quellen zu ändern, um ein schnelleres Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien einzuführen. Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates(10), in der ein Rahmen für den beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien festgelegt wird, befristete Notfallvorschriften eingeführt.
(22)
Gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2021/241 sollten die Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung des im Einklang mit den nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner sowie anderer relevanter Interessenträger, die mit der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne befasst sind, vorlegen. Um Reformen und Investitionen zu erörtern, die in ein potenzielles REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden sollen, sollten diese Konsultation in einer Weise ergänzt werden, die den Interessenträgern ausreichend Zeit einräumt, zu reagieren, und gleichzeitig eine rasche Fertigstellung des REPowerEU-Kapitels durch den betreffenden Mitgliedstaat gewährleistet. In der aktualisierten Zusammenfassung sollten die konsultierten Interessenträger aufgeführt, das Ergebnis der ergänzenden Konsultation erläutert sowie dargelegt werden, wie die Beiträge der Interessenträger in den REPowerEU-Kapiteln berücksichtigt wurden.
(23)
Die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) (im Folgenden „Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” ) ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Erholung von der COVID-19 Krise durchgeführten Reformen und Investitionen nachhaltig umgesetzt werden. Er sollte weiterhin für die Reformen und Investitionen gelten, die durch die Fazilität unterstützt werden, wobei eine gezielte Ausnahme vorgesehen ist, um den unmittelbaren Bedenken der Union im Bereich der Energieversorgungssicherheit Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf das Ziel der Diversifizierung der Energieversorgung weg von russischen Lieferanten sollten die in den REPowerEU-Kapiteln dargelegten Reformen und Investitionen, die für die Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen erforderlich sind, um den für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarf an Erdgas zu decken, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Betracht kommen, auch wenn sie nicht dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” entsprechen. Infrastruktur und Anlagen für Erdöl sind im REPowerEU-Kapitel grundsätzlich nicht erfasst. Abweichend davon sollte ein Mitgliedstaat, dem eine vorübergehende Ausnahme gemäß Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates(12) gewährt wurde — bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung — aufgrund seiner besonderen Abhängigkeit von Rohöl und seiner geografischen Lage Infrastruktur und Anlagen für Erdöl zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs in das REPowerEU-Kapitel aufnehmen können.
(24)
Alle in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem geltenden Besitzstand der Union und der Mitgliedstaaten im Umweltbereich durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und den Naturschutz. Für Maßnahmen, für die eine Ausnahme vom Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” gilt, sollten die Mitgliedstaaten zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 — soweit durchführbar — und zur Eindämmung von Beeinträchtigungen insbesondere durch andere Maßnahmen — einschließlich in den REPowerEU-Kapiteln genannter Maßnahmen — zufriedenstellende Anstrengungen unternehmen.
(25)
Die REPowerEU-Kapitel sollten mit den nationalen Energie- und Klimaplänen der Mitgliedstaaten und den Klimazielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 in Einklang stehen.
(26)
Als Ausdruck des europäischen Grünen Deals als europäische Strategie für nachhaltiges Wachstum sowie der Wichtigkeit einer Reaktion auf den Klimawandel in Übereinstimmung mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, soll mit der Fazilität zur durchgängigen Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen und der ökologischen Nachhaltigkeit sowie zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels der Verwendung von 30 % der Ausgaben als Unterstützung für Klimaschutzziele beigetragen werden. Zu diesem Zweck sollten die mit der Fazilität unterstützten und in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Maßnahmen zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen und einen Betrag von mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans und mindestens 37 % der geschätzten Gesamtausgaben der im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist. Diese Methodik sollte entsprechend für Maßnahmen angewandt werden, die keinem in dem genannten Anhang aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können. Sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission zustimmen, so sollte es möglich sein, die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele — wie im Aufbau- und Resilienzplan dargelegt — auf 40 % oder, für einzelne Investitionen, auf 100 % zu erhöhen, um flankierenden Reformmaßnahmen, durch welche die Auswirkungen auf die Klimaschutzziele zuverlässig verstärkt werden, zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Koeffizienten für die Unterstützung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans angehoben werden können. Mit der Fazilität sollten Tätigkeiten gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union uneingeschränkt achten und den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” einhalten.
(27)
Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls Maßnahmen mit einer grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Dimension oder Wirkung in die REPowerEU-Kapitel aufnehmen, die in der jüngsten Bedarfsermittlung der Kommission ermittelt wurden und unter anderem zur Schaffung eines europäischen Mehrwerts beitragen. Es sollte ferner berücksichtigt werden, dass Maßnahmen, die in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, Übertragungseffekte auf andere Mitgliedstaaten haben könnten. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten so früh wie möglich ermöglichen, damit Maßnahmen mit grenz- oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung entwickelt werden, die in die REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten anstreben sicherzustellen, dass diese Maßnahmen einen Betrag von mindestens 30 % der geschätzten Kosten der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen ausmachen. Zusätzlich zu Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung sollten Maßnahmen auf nationaler Ebene, die im Einklang mit den REPowerEU-Zielen zur Sicherung der Energieversorgung in der Union insgesamt beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung bestehender Engpässe bei der Energieübertragung, -verteilung und -speicherung, die in der jüngsten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellt wurden, wodurch das Potenzial für grenzüberschreitende Stromflüsse zwischen den Mitgliedstaaten erhöht wird, als Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung gelten. Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und zur Verringerung der Energienachfrage sollten ebenfalls als Maßnahmen mit positiver grenzüberschreitender Wirkung betrachtet werden, da sie weitere Kapazitäten oder Lieferungen für andere Mitgliedstaaten freisetzen.
(28)
Es sollte ein geeignetes Bewertungskriterium hinzugefügt werden, das der Kommission als Grundlage für die Bewertung der grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Dimension oder Wirkung der Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln dienen soll.
(29)
Es sollten weitere Anreize zur Beantragung von Unterstützung in Form eines Darlehens für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, damit sichergestellt wird, dass die verfügbaren Mittel bei Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Solidarität, Verhältnismäßigkeit und Transparenz von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung so klar wie möglich mitteilen, ob sie beabsichtigen, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zu gleichen Bedingungen und ohne ungebührliche Verzögerung einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten bekundeten Absichten sowie das vorgeschlagene weitere Vorgehen für die Verteilung der verfügbaren Mittel vorlegen. Die Mitteilung der Absicht sollte die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, bis zum 31. August 2023 im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/241 Unterstützung in Form eines Darlehens beantragen zu können — bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen auch Darlehen, die 6,8 % ihres Bruttonationalprodukts (BNE) übersteigen —, unberührt lassen. Auch das Eingehen des entsprechenden Darlehensvertrags durch die Kommission nachdem der Durchführungsbeschluss des Rates erlassen wurde, sollte davon unberührt bleiben.
(30)
Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die REPowerEU-Kapitel so bald wie möglich und vorzugsweise bis zum zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung, vorzulegen. Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 sollte die Kommission die von dem Mitgliedstaat vorgelegten geänderten Aufbau- und Resilienzpläne innerhalb von zwei Monaten bewerten und einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates unterbreiten. In Anbetracht der Dringlichkeit der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sollte die Kommission bestrebt sein, die Bewertung der geänderten Aufbau- und Resilienzpläne ohne ungebührliche Verzögerung abzuschließen.
(31)
Zudem sollten neue zweckgebundene Finanzierungsquellen bereitgestellt werden, um Anreize für sehr ehrgeizige Reformen und Investitionen zu schaffen, die in das REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden sollen.
(32)
Mit der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates(13) wird ein befristeter Solidaritätsbeitrag für Unternehmen und Betriebsstätten der Union mit Tätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich eingeführt, der in allen Mitgliedstaaten gilt. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, einen Teil der Einnahmen aus diesem befristeten Beitrag zu verwenden, um Synergien und Komplementaritäten mit den Reformen und Investitionen in ihren REPowerEU-Kapiteln in kohärenter Weise zu fördern, um Maßnahmen zu finanzieren, die auf nationaler Ebene im Einklang mit den REPowerEU-Zielen durchgeführt werden sollen.
(33)
Die derzeitige wirtschaftliche und geopolitische Lage erfordert, dass die Union die verfügbaren Ressourcen mobilisiert, um die Energieversorgung der Union rasch zu diversifizieren und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen bis 2030 zu verringern. In diesem Zusammenhang sollte die Richtlinie 2003/87/EG eine außerordentliche Monetarisierung durch die Versteigerung eines Teils der Zertifikate aus dem Innovationsfonds und von den Mitgliedstaaten zugeteilten Zertifikaten — mit Ausnahme von für die Zwecke von Solidarität, Wachstum und Verbund gewährten Zertifikaten — ermöglichen und sollte die Einnahmen auf Reformen und Investitionen ausrichten, die im Rahmen der Fazilität zu den REPowerEU-Zielen beitragen. Die Versteigerung von Zertifikaten aus dem Innovationsfonds und von Mitgliedstaaten zugeteilten Zertifikaten sollte ebenfalls vorgezogen werden. Ein Teil der Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve, der andernfalls für ungültig erklärt würde, sollte zur Wiederauffüllung des Innovationsfonds verwendet werden.
(34)
Im Rahmen der Soforthilfe der Union zur Bewältigung der hohen Energiepreise infolge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine sollten von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU” ) sowie finanziell schwächere Haushalte mit gezielten, befristeten außerordentlichen Maßnahmen innerhalb des mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) eingerichteten Rahmens für die Kohäsionspolitik 2014-2020 durch einen flexiblen Einsatz von Mitteln aus dem Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischer Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds bei der Bewältigung der seit dem 1. Februar 2022 angefallenen und bezahlten Energiekosten unterstützt werden. Eine derartige Unterstützung steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen von REPowerEU.
(35)
Insbesondere sollte der EFRE ausnahmsweise genutzt werden, um Betriebskapital für KMU bereitzustellen, die von Energiepreissteigerungen besonders betroffen sind. Die Unterstützung für KMU, die von Energiepreissteigerungen besonders betroffen sind, sollte verhältnismäßig sein und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen geleistet werden. Darüber hinaus sollte der ESF ausnahmsweise dazu genutzt werden, finanziell schwächere Haushalte entsprechend der Definition in den nationalen Vorschriften bei der Bewältigung ihrer Energieverbrauchskosten zu unterstützen, auch wenn keine Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der unterstützten Menschen, d. h. aktive Maßnahmen, ergriffen werden. Dies sind außerordentliche Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um die Energiekrise infolge der Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine zu bewältigen. Mit ihnen wird sichergestellt, dass die unterstützten Menschen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen haben, wodurch sie auch zu den für ihre Teilnahme am Arbeitsmarkt notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen beitragen. Die Unterstützung kann unterschiedslos aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gewährt werden. Darüber hinaus sollte es auch möglich sein, dass Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen durch Kurzarbeits- und gleichwertige Regelungen, einschließlich Unterstützung von Selbstständigen, neben dem ESF auch aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden können. Diese Regelungen zielen darauf ab, Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen. Die Mittel, die für solche Regelungen bereitgestellt werden, sind ausschließlich zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Selbstständigen zu verwenden. Die Unterstützung solcher Kurzarbeits- und gleichwertiger Regelungen durch die Union sollte zeitlich begrenzt sein. Es sollte auch möglich sein, in Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte REACT-EU-Mittel für diese drei Arten von Unterstützung zu nutzen, um die anhaltenden Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine stabile Erholung ihrer Wirtschaft nach der COVID-19-Krise zu verstärken.
(36)
Spezifische Programmplanungsregelungen sollten ermöglichen, dass die Mittel ausschließlich innerhalb spezieller Prioritätsachsen zugewiesen werden und zu spezifischen Investitionsprioritäten beitragen. Um die Mitgliedstaaten maßgeblich bei ihren Bemühungen um die Eindämmung der Folgen der Energiekrise zu unterstützen, sollte ihnen bis zum Ende des Programmplanungszeitraums 2014-2020 für die speziellen Prioritätsachsen der operativen Programme, in deren Rahmen ausschließlich eine solche Unterstützung bereitgestellt wird, ausnahmsweise ein Kofinanzierungssatz von 100 % gewährt werden. Diese begrenzten und gezielten Maßnahmen sollten die Strukturinterventionen im Rahmen der Kohäsionspolitik zur Unterstützung der Erzeugung sauberer Energie und der Förderung der Energieeffizienz ergänzen. Um den Haushaltszwängen der Union Rechnung zu tragen, sollten die Zahlungen der Kommission für solche Vorhaben im Rahmen der speziellen Prioritäten 2023 auf 5000000000 EUR begrenzt werden.
(37)
Um den Mitgliedstaaten und Regionen ausreichend Flexibilität bei der Bewältigung der neu aufkommenden Herausforderungen einzuräumen, sollte die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, bis zu 7,5 % der Mittel aus dem EFRE, dem Europäischer Sozialfonds Plus und dem Kohäsionsfonds als Beitrag zu den REPowerEU-Zielen zu beantragen. Es sollte auch möglich sein, dass diese Fonds die REPowerEU-Ziele unterstützen, wenn die betreffende Unterstützung in den Anwendungsbereich des betreffenden Fonds fällt, zu dessen spezifischen Zielen beiträgt und mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der betreffenden fondsspezifischen Verordnung — einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen”  — im Einklang steht.
(38)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre vorläufige Mittelzuweisung ganz oder teilweise aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf die Fazilität zu übertragen. Mit der — durch die Bedrohung der Energieversorgungssicherheit der Union noch verschärften — COVID-19-Krise haben die negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Regionen und lokalen Gemeinschaften, und Wirtschaftssektoren noch zugenommen, insbesondere in denen, die von diesem Austritt am stärksten betroffenen sind. Die im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit finanzierten Maßnahmen sowie die im Rahmen der Fazilität finanzierten Reformen und Investitionen können ähnlichen Zwecken dienen und einen ähnlichen Inhalt haben. Sowohl die Reserve für die Anpassung an den Brexit als auch die Fazilität zielen letztendlich darauf ab, die negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu mindern. In diesem Zusammenhang können Reformen und Investitionen im Rahmen der Fazilität, die eigentlich in erster Linie auf die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie ausgerichtet sind, daher auch zur Abfederung von unvorhergesehenen und negativen Folgen in den vom Brexit am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und Sektoren beitragen. Schließlich werden die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen sowohl im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit als auch der Fazilität über die Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens hinaus eingesetzt. In diesem Szenario und unter Berücksichtigung der durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen verursachten Verwerfungen am globalen Energiemarkt ist es angebracht, den Mitgliedstaaten Flexibilität zu bieten, indem Übertragungen von der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf die Fazilität zugelassen werden, wodurch die Förderung der Ziele beider Instrumente und letztendlich das Erreichen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ermöglicht.
(39)
Auszahlungen zusätzlicher Mittel an Mitgliedstaaten, die ein REPowerEU-Kapitel in ihre Aufbau- und Resilienzplan aufnehmen, sollten entsprechend den Vorschriften der Fazilität bis Ende 2026 erfolgen.
(40)
Ein im Rahmen eines Aufbau- und Resilienzplans eingereichter Antrag auf zweckgebundene Mittel, einschließlich einer Zuweisung aus der Versteigerung von Zertifikaten des Emissionshandelsystems gemäß Richtlinie 2003/87/EG, Übertragungen von Mitteln aus dem EFRE, dem Europäischen Sozialfonds Plus oder dem Kohäsionsfonds, die dem Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterfallen, sowie Mittelübertragungen aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit, für Maßnahmen aus einem REPowerEU-Kapitel sollte einem mit den in jenes Kapitel aufgenommen Reformen und Investitionen in Verbindung stehenden höheren Finanzbedarf Rechnung tragen.
(41)
Um sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung vorgezogen wird, um besser auf die derzeitige Energiekrise reagieren zu können, sollte es möglich sein, auf Antrag eines Mitgliedstaats, der zusammen mit dem REPowerEU-Kapitel in einem überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplan vorzulegen ist, einen Betrag der zusätzlichen Mittel, die zur Finanzierung von Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels erforderlich sind, in Form von zwei Vorfinanzierungszahlungen zu zahlen.
(42)
Um die Obergrenzen der Mittel für die Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens einzuhalten, sollte eine Obergrenze für Zahlungen festgelegt werden, die der Vorfinanzierung für Beträge entspricht, die gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 übertragen werden.
(43)
Die Kommission sollte die Durchführung der im REPowerEU-Kapitel dargelegten Reformen und Investitionen sowie deren Beitrag zu den REPowerEU-Zielen überwachen und die entsprechenden Informationen hierüber zur Verfügung stellen, insbesondere durch den Austausch im Zuge des Aufbau- und Resilienzdialogs, durch die Berichterstattung im Aufbau- und Resilienzscoreboard sowie durch einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.
(44)
Die jüngsten geopolitischen Ereignisse haben sich erheblich auf die Preise für Energie, Lebensmittel und Baustoffe ausgewirkt und auch zu Engpässen in den globalen Lieferketten geführt; sie haben ferner zu einer höheren Inflation geführt und neue Herausforderungen — einschließlich der Gefahr der Energiearmut und höherer Lebenshaltungskosten — mit sich gebracht. Eine Reaktion auf diese Herausforderungen könnte notwendig sein. Diese Entwicklungen wirken sich unmittelbar auf die Fähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen in Aufbau- und Resilienzplänen aus. Soweit die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass aufgrund dieser Entwicklungen ein bestimmtes Etappenziel oder ein bestimmter Zielwert vollständig oder teilweise nicht mehr zu erreichen ist, so könnten diese Situationen als objektive Umstände gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 geltend gemacht werden. Soweit die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass die Erreichung eines bestimmten Etappenziels oder eines bestimmten Zielwerts mit der Erreichung der REPowerEU-Ziele in Konflikt steht, könnten solche Situationen darüber hinaus auch als objektive Umstände gemäß der genannten Verordnung geltend gemacht werden. Darüber hinaus sollte kein Änderungsantrag die allgemeine Umsetzung von Aufbau- und Resilienzplänen, einschließlich der Reform- und Investitionsanstrengungen der Mitgliedstaaten, untergraben.
(45)
Die Verordnungen (EU) 2021/241, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie die Richtlinie 2003/87/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(46)
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte sie aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 486 vom 21.12.2022, S. 185.

(2)

ABl. C 333 vom 1.9.2022, S. 5.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2023.

(4)

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(5)

ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(6)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(7)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(8)

Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).

(9)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(10)

Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36).

(11)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(12)

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(13)

Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 I vom 7.10.2022, S. 1).

(14)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(15)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

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