Artikel 1 VO (EU) 2023/455

Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 wird wie folgt berichtigt:

1.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Im Fall von Kartoffeln prüfen die genannten Experten, ob die in der Sendung enthaltenen Kartoffeln unmittelbar aus Pflanzkartoffeln gezogen wurden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Land zertifiziert wurden, aus dem die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Union nicht gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verboten ist, oder aus hofeigenen Pflanzkartoffeln, die unter Aufsicht dieser Experten unmittelbar aus den in diesem Absatz genannten zertifizierten Pflanzkartoffeln erzeugt wurden.

2.
In Anhang III Nummer 10 erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung:

Im Fall von Kartoffeln, dass die in der Sendung enthaltenen Kartoffeln unmittelbar aus Pflanzkartoffeln gezogen wurden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Land zertifiziert wurden, aus dem die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Union nicht gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verboten ist, oder aus hofeigenen Pflanzkartoffeln, die unter Aufsicht dieser Experten unmittelbar aus den in diesem Absatz genannten zertifizierten Pflanzkartoffeln erzeugt wurden.

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