Präambel VO (EU) 2023/455
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 12,
nach Konsultation des Ausschusses für die Trennungslinienverordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1166 der Kommission(2) wurden Artikel 3 Absatz 2 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004(3) geändert. Mit der Änderung wurden versehentlich Verweise auf hofeigene Pflanzkartoffeln aus diesen Bestimmungen gestrichen, wodurch deren Anwendungsbereich geändert wurde.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (3)
- Um den Fehler so schnell wie möglich zu korrigieren und Rechtssicherheit in Bezug auf hofeigene Pflanzkartoffeln zu gewährleisten, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1166 der Kommission vom 6. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt (ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 11).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt (ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 3).
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