Präambel VO (EU) 2023/514

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 und soll sicherstellen, dass Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, entweder bestimmten Lebensmittelsicherheitsanforderungen der Union oder solchen Anforderungen entsprechen, die diesen zumindest als gleichwertig anerkannt sind. Insbesondere werden in der genannten Verordnung die für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet kommen dürfen, das in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt ist.
(2)
Gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen bestimmte Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das in der Liste der Drittländer aufgeführt ist, aus denen der Eingang solcher für den menschlichen Verzehr bestimmter Sendungen in die Union zulässig ist.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission(3) enthält eine Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Europäische Union zulässig ist.
(4)
Seit einer kürzlich erfolgten Änderung(4) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) gehören auch Fettderivate und Lebensmittelaromen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) zugelassen sind, sofern sie Behandlungen durchlaufen, mit denen jegliche Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeschlossen wird, zu den hochverarbeiteten Erzeugnissen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte in Übereinstimmung mit dieser Änderung geändert werden.
(5)
Aserbaidschan hat einen Kontrollplan für Fischrogen und Kaviar vorgelegt. Dieser Plan bietet ausreichende Garantien und sollten daher genehmigt werden.
(6)
Der Libanon hat einen Kontrollplan für Honig vorgelegt. Dieser Plan bietet ausreichende Garantien und sollten daher genehmigt werden.
(7)
Die Insel Man ist in der Tabelle in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleisch in die Union aufgeführt. Die Insel Man hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass sie kein Ziegenfleisch mehr in die Union auszuführen wünscht. Der Eintrag für die Insel Man zu Schaf- und Ziegenfleisch in der Tabelle in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher nur Schaffleisch umfassen.
(8)
Japan ist in der Tabelle in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Ausfuhr von Schweinefleisch in die Union aufgeführt. Japan hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass es keinen Kontrollplan für Schweinefleisch mehr vorzulegen wünscht, sondern nur noch Schweinefleisch verwenden will, das entweder aus Mitgliedstaaten oder Drittländern stammt, aus denen der Eingang solcher Erzeugnisse in die Union zulässig ist. Daher sollte der Eintrag für Japan zu Schweinefleisch in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 entsprechend angepasst werden.
(9)
Das Vereinigte Königreich ist in der Tabelle in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Ausfuhr von Kaninchenfleisch in die Union aufgeführt. Das Vereinigte Königreich hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass es keinen Kontrollplan für Kaninchenfleisch mehr vorzulegen wünscht, sondern nur noch Kaninchenfleisch verwenden will, das entweder aus Mitgliedstaaten oder Drittländern stammt, aus denen der Eingang solcher Erzeugnisse in die Union zulässig ist. Daher sollte der Eintrag für das Vereinigte Königreich zu Kaninchenfleisch in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 entsprechend angepasst werden.
(10)
Thailand hat der Kommission keinen Kontrollplan für Milch vorgelegt. Thailand hat jedoch Garantien dafür gegeben, dass nur Milch verwendet wird, die entweder aus Mitgliedstaaten oder Drittländern stammt, aus denen der Eingang von Milch in die Union zulässig ist. Es hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass es sich bei Milch, die in die Union ausgeführt werden soll, nicht nur um zusammengesetzte Erzeugnisse handelt, die verarbeitete Milcherzeugnisse enthalten. Daher sollte der Eintrag für Thailand zu Milch in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 entsprechend angepasst werden.
(11)
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben einen Kontrollplan für Tierdarmhüllen vorgelegt. Dieser Plan bietet ausreichende Garantien und sollten daher genehmigt werden.
(12)
Ruanda ist derzeit in der Tabelle in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für Honig und Kolumbien und Syrien sind für Tierdarmhüllen aufgeführt. Da diese Drittländer der Kommission keine Pläne für die betreffenden Erzeugnisse vorgelegt haben, sollten diese Einträge aus der Tabelle in dem genannten Anhang gestrichen werden.
(13)
Moldau hat ein Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen vorgelegt, um für den Eingang von Eiern der Klasse A in die Union gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 zugelassen zu werden. Dieses Kontrollprogramm wurde von der Kommission als zufriedenstellend bewertet. Die Einhaltung der Anforderungen an die Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) wurde bei dem von der Kommission im April 2022 durchgeführten Audit(8) genauestens nachgeprüft. Daher sollte Moldau für den Eingang von Eiern der Klasse A in die Union zugelassen werden.
(14)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

(8)

DG(SANTE)2021-7268 — Auditbericht abrufbar unter https://ec.europa.eu/food/audits-analysis/audit-report/details/4533

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.