Artikel 2 VO (EU) 2023/52

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 25. Januar 2023 darf nur das Unternehmen Chr. Hansen A/S(1) das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Chr. Hansen A/S.

Fußnote(n):

(1)

Anschrift: Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark.

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