Artikel 1 VO (EU) 2023/52
(1) 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3) darf in der Union in Verkehr gebracht werden.
3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3) wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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