Artikel 1 VO (EU) 2023/52

(1) 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3) darf in der Union in Verkehr gebracht werden.

3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3) wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.