ANHANG VO (EU) 2023/54

ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b136-ex Bitterorangenextrakt

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Bitterorangenextrakt gewonnen aus der Frucht des Citrus x aurantium L.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Bitterorangenextrakt, der aus der Frucht des Citrus x aurantium L. gewonnen wird, im Sinne der Definition des Europarats(1).

Flavonoide: 45-55 % davon

Naringin: 20-30 %

Neohesperidin: 10-20 %

5-Methoxypsoralen (auch bekannt als Bergapten): ≤ 0,03 %

(-)-Synephrin: ≤ 1 %

CoE-Nummer: 136

Analysemethode (2)

Zur Quantifizierung von Naringin (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit spektrofotometrischer (UV-) Detektion

Masthühner

Legehennen

Masttruthühner

Ferkel

Mastschweine

Sauen

Milchkühe

Kälber

Mastrinder

Schafe/Ziegen

Pferde

Kaninchen

Salmoniden

Zierfische

Hunde

Katzen

1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

Masthühner: 102 mg.

Legehennen: 151 mg.

Masttruthühner: 136 mg.

Ferkel: 182 mg.

Mastschweine: 217 mg.

Sauen: 268 mg.

Milchkühe: 259 mg.

Kälber (Milchaustauschfuttermittel), Mastrinder, Schafe/Ziegen, Pferde, Salmoniden, Hunde und Zierfische: 400 mg.

Katzen: 80 mg.

Kaninchen: 161 mg.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
5.
Die Mischung von Bitterorangenextrakt, der aus der Frucht von Citrus x aurantium L. gewonnen wird, mit anderen zugelassenen Zusatzstoffen aus Citrus aurantium L. ist in Futtermitteln nicht zulässig.
6.
Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
11. Mai 2032

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