Artikel 4 VO (EU) 2023/574
Inhalt des Beistoffberichts
(1) Einer Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 3 ist ein Beistoffbericht beizufügen.
(2) Der Beistoffbericht enthält:
- a)
-
Angaben zur chemischen Identität des Beistoffs:
- 1.
- für einen Stoff gemäß Anhang VI Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 2.
- für eine Zubereitung entsprechend den Bestimmungen für Gemische gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
- b)
- die im Anhang festgelegten Kriterien, die nach Auffassung des meldenden Mitgliedstaats erfüllt sind,
- c)
- gegebenenfalls spezifische Verwendungsbedingungen, die für den Beistoff in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt werden sollen.
(3) Erfüllt ein Beistoff eines oder mehrere der Kriterien gemäß den Nummern 1 bis 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung und ist dieser Beistoff in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt, so wird im Beistoffbericht auf den entsprechenden Eintrag in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (d. h. auf die Indexnummer oder CAS-Nummer) verwiesen.
Wurde ein Beistoff nicht in die Liste in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen, ist jedoch der meldende Mitgliedstaat der Auffassung, dass er in eine der Gefahrenklassen gemäß den Nummern 1 bis 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung eingestuft werden sollte, so wird im Beistoffbericht auf den Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung verwiesen, den der Mitgliedstaat oder ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „ECHA” ) gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgelegt hat.
(4) Erfüllt ein Beistoff das Kriterium gemäß Nummer 4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung, so wird im Beistoffbericht auf den entsprechenden Eintrag in den Anhängen I bis V der Verordnung (EU) 2019/1021 verwiesen.
(5) Erfüllt ein Beistoff eines oder mehrere der Kriterien gemäß Nummer 5 des Anhangs der vorliegenden Verordnung und wurde dieser Beistoff in die in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Liste aufgenommen, so wird im Beistoffbericht auf den entsprechenden Eintrag in dieser Liste verwiesen.
Wurde ein Beistoff nicht in die Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen, ist jedoch der meldende Mitgliedstaat der Auffassung, dass er als unter Nummer 5 des Anhangs der vorliegenden Verordnung fallender Beistoff eingestuft werden sollte, so wird im Beistoffbericht auf das vorgelegte Dossier gemäß Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwiesen.
(6) Erfüllt ein Beistoff eines oder mehrere der Kriterien gemäß den Nummern 6 bis 8 des Anhangs der vorliegenden Verordnung, so wird im Beistoffbericht auf die im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angenommene Stellungnahme verwiesen.
(7) Wurde ein Beistoff in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen und ist die Beschränkung für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln relevant, so wird im Beistoffbericht auf den entsprechenden Eintrag in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwiesen.
Wurde die Verwendung eines Beistoffs nicht in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen, ist der meldende Mitgliedstaat jedoch der Auffassung, dass die Verwendung ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, das nicht angemessen beherrscht wird und behandelt werden muss, im Sinne von Artikel 69 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit sich bringt, so wird im Beistoffbericht auf das Dossier gemäß Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwiesen, das der ECHA im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegt wurde.
(8) Ist der meldende Mitgliedstaat der Auffassung, dass der gemeldete Stoff das Kriterium gemäß Nummer 10 des Anhangs erfüllt, so enthält der Beistoffbericht die Schlussfolgerungen der gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorgenommenen Bewertung.
(9) Enthält der Beistoffbericht Informationen, die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder den einschlägigen Bestimmungen über die Vertraulichkeit in den in den Absätzen 2 bis 8 genannten Verordnungen vertraulich sind, so übermitteln die meldenden Mitgliedstaaten eine vertrauliche und eine nicht vertrauliche Fassung des Beistoffberichts.
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