Artikel 3 VO (EU) 2023/574
Bewertung und Meldung von Beistoffen
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, ob in Pflanzenschutzmitteln enthaltene Beistoffe auf der Grundlage der im Anhang festgelegten Kriterien als unzulässige Beistoffe angesehen werden können.
(2) Für eine Überprüfung gemäß Absatz 1 nimmt der jeweilige Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung vor, wobei er sich auf die im Dossier für einen Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelten Informationen stützt und gegebenenfalls die im Einklang mit Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übermittelten Informationen berücksichtigt.
(3) Nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 meldet es der jeweilige Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde, wenn er der Auffassung ist, dass
- a)
- der Beistoff, der in einem Pflanzenschutzmittel verwendet wird oder werden soll, eines oder mehrere der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen und somit ein unzulässiger Beistoff sein könnte,
- b)
- der Eintrag für einen Beistoff in der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Anbetracht neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse geändert werden sollte oder
- c)
- der Eintrag für einen Beistoff in der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Anbetracht neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse gestrichen werden sollte.
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