Artikel 6 VO (EU) 2023/574

Aufforderung zur Informationsübermittlung

(1) Findet Artikel 4 Absatz 8 Anwendung, so fordert die Behörde alle Mitgliedstaaten auf, mitzuteilen, ob sie Pflanzenschutzmittel, die den gemeldeten Beistoff enthalten, zugelassen haben.

(2) Findet Artikel 4 Absatz 8 Anwendung, so verpflichtet der meldende Mitgliedstaat — erforderlichenfalls mit Unterstützung der anderen Mitgliedstaaten — die Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den gemeldeten Beistoff enthalten, der Behörde alle ihnen vorliegenden Informationen und Studien zu dem gemeldeten Beistoff zu übermitteln.

Die Inhaber solcher Zulassungen übermitteln die Informationen und Studien vor Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist.

Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt für die übermittelten Informationen und Studien.

(3) Findet Artikel 4 Absatz 8 Anwendung und wurde der gemeldete Beistoff im Einklang mit Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert, so kann der meldende Mitgliedstaat oder die ECHA erforderlichenfalls Informationen von den Personen, die in Artikel 36 der genannten Verordnung erwähnt werden, anfordern.

(4) Findet Artikel 4 Absatz 8 Anwendung, so räumt die Behörde nach der Veröffentlichung des Beistoffberichts gemäß Artikel 5 eine Frist von 120 Tagen für die Übermittlung für den Bericht relevanter Stellungnahmen oder Daten ein. Sie macht die eingegangenen Stellungnahmen oder Daten unverzüglich öffentlich zugänglich. Die Behörde kann die ECHA auffordern, sich an der Aufforderung zur Datenübermittlung zu beteiligen.

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