Artikel 7 VO (EU) 2023/574

Bewertung durch die Behörde

(1) Findet Artikel 4 Absatz 8 Anwendung, so nimmt die Behörde nach einer Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 3 auf unabhängige, objektive und transparente Weise und unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands eine Bewertung vor, um zu überprüfen, ob die Verwendung des jeweiligen Beistoffs in einem Pflanzenschutzmittel als unzulässig anzusehen ist.

(2) Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Arbeit an der gemäß Absatz 1 vorgenommenen technischen Bewertung und aktualisiert den Beistoffbericht binnen zwölf Monaten nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Frist.

Der meldende Mitgliedstaat leistet auf Ersuchen der Behörde wissenschaftliche Unterstützung bei der Ausarbeitung der technischen Bewertung und des aktualisierten Beistoffberichts.

(3) Die Behörde organisiert gegebenenfalls eine Konsultation mit Experten, einschließlich Experten aus dem meldenden Mitgliedstaat sowie erforderlichenfalls einschließlich Experten aus den anderen Mitgliedstaaten. In diesem Fall wird die Frist nach Absatz 2 um einen Monat verlängert.

(4) Die Behörde konsultiert die Mitgliedstaaten und die Kommission zu ihrem Entwurf der technischen Bewertung und geht auf etwaige vor der Annahme eingegangene Stellungnahmen ein.

(5) Die Behörde legt das Format des Dokuments über die Ergebnisse ihrer Arbeit fest, das Abschnitte über das Bewertungsverfahren und die Eigenschaften des betreffenden Beistoffs enthalten muss.

(6) In dem Dokument der Behörde über die Ergebnisse ihrer Arbeit wird erforderlichenfalls angegeben, ob spezifische Verwendungsbedingungen für den gemeldeten Beistoff in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt werden sollten.

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