Artikel 8 VO (EU) 2023/574

Aufnahme des Beistoffs in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

(1) Findet Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 4 Absatz 6 oder Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 Anwendung, so legt die Kommission dem in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Ausschuss unter Berücksichtigung des Beistoffberichts binnen sechs Monaten nach der Meldung durch den Mitgliedstaat einen Verordnungsentwurf vor.

(2) Findet Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so legt die Kommission dem in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Ausschuss binnen sechs Monaten nach Annahme der entsprechenden Stellungnahme des Ausschusses der ECHA für Risikobeurteilung einen Verordnungsentwurf vor.

(3) Findet Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 Anwendung, so legt die Kommission dem in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Ausschuss binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der gemäß Artikel 59 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aktualisierten Liste mit dem gemeldeten Beistoff einen Verordnungsentwurf vor.

(4) Findet Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 2 Anwendung, so legt die Kommission dem in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Ausschuss binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einen Verordnungsentwurf vor.

(5) Findet Artikel 4 Absatz 8 Anwendung, so legt die Kommission dem in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Ausschuss binnen sechs Monaten nach Eingang des von der Behörde übermittelten Dokuments über die Ergebnisse ihrer Arbeit sowie des aktualisierten Beistoffberichts einen Verordnungsentwurf vor.

(6) Die Kommission erlässt auf der Grundlage von Artikel 27 Absatz 2 und erforderlichenfalls auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Verordnung, in der festgelegt ist, dass

a)
ein Beistoff — gegebenenfalls vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und Beschränkungen — in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt wird,
b)
ein Beistoff nicht in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt wird oder
c)
der Eintrag für einen Beistoff in der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geändert wird oder
d)
der Eintrag für einen Beistoff aus der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestrichen wird.

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