Artikel 9 VO (EU) 2023/574
Änderung nationaler Listen unzulässiger Beistoffe
Unbeschadet des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern die Mitgliedstaaten, die im Rahmen nationaler Bestimmungen Listen von Beistoffen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist, angenommen haben, diese Listen im Einklang mit gemäß Artikel 8 erlassenen Verordnungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.