Präambel VO (EU) 2023/574

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 darf ein Beistoff nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden, wenn festgestellt wird, dass seine durch die Verwendung nach guter Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen entstandenen Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben oder dass seine Verwendung nach der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt hat.
(2)
Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen Beistoffe, die als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen werden, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen werden. Eine erste Liste unzulässiger Beistoffe wurde in der Verordnung (EU) 2021/383 der Kommission zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der die Liste der Beistoffe enthält, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist(2) festgelegt.
(3)
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss in Anbetracht neuer technischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse eventuell aktualisiert werden. Um die vorhersehbare und einheitliche Umsetzung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sicherzustellen, sollten präzise Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln festgelegt werden, wobei die Beistoffe daraufhin in eine aktualisierte Fassung des genannten Anhangs III aufgenommen werden können. Zu diesem Zweck wird in dieser Verordnung eine Reihe detaillierter Kriterien festgelegt, mit denen festgestellt werden kann, ob ein Beistoff schädliche oder unannehmbare Auswirkungen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat, wodurch sichergestellt werden sollte, dass Beistoffe Sicherheitsstandards zum Schutz der Gesundheit von Menschen und der Umwelt genügen.
(4)
Beistoffe sind chemische Stoffe, die für unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden können, unter anderem in Pflanzenschutzmitteln. Ihre Herstellung, ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH-Verordnung)(3) geregelt. Beistoffe müssen gemäß der genannten Verordnung registriert werden, unter anderem dann, wenn sie in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden sollen. Sie können im Einklang mit Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als besorgniserregende Stoffe eingestuft werden oder Beschränkungen gemäß Titel VIII der genannten Verordnung unterliegen.
(5)
Ein Beistoff, der als karzinogener, mutagener oder reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurde oder werden muss, sollte nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden. Zur Festlegung einer harmonisierten Gefahreneinstufung von Beistoffen können die Mitgliedstaaten oder Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung vorlegen.
(6)
Ein Beistoff, der aus einem anderen Grund als seiner Einstufung als karzinogener, mutagener oder reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als besonders besorgniserregender Stoff eingestuft wurde, sollte ebenfalls nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden.
(7)
Wenn die Eigenschaften in Pflanzenschutzmitteln verwendeter Beistoffe Anlass zu der Sorge geben, dass ihre Verwendung in Pflanzenschutzmitteln schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier haben könnte, sollten die Mitgliedstaaten daher zuerst im Einklang mit den beiden genannten Verordnungen geeignete Maßnahmen treffen, da derartige Gefahreneigenschaften auch für alle anderen Verwendungen der betreffenden Stoffe relevant sind, und anschließend die Aufnahme der Beistoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorschlagen.
(8)
Außerdem sollte ein Beistoff, der gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) als persistenter organischer Schadstoff eingestuft wurde, nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden.
(9)
Wenn ein in Pflanzenschutzmitteln verwendeter Beistoff, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften eingestuft wurde, nicht als Wirkstoff zur Verwendung als Schutzmittel während der Lagerung genehmigt wurde oder im Einklang mit der genannten Verordnung Beschränkungen mit Auswirkungen auf die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln eingeführt wurden, sollte zudem die Verwendung des Beistoffs in Pflanzenschutzmitteln als unzulässig gelten.
(10)
Im Interesse der Effizienz, Kohärenz und Vorhersehbarkeit in Bezug auf die spezifischen Beschränkungen gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte sichergestellt werden, dass solche Beschränkungen auch für alle Stoffe gelten, die als Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden könnten oder derzeit als solche verwendet werden.
(11)
Um die Kohärenz mit den Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten zu bewahren, sollten die Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und die Umwelt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auch für Beistoffe gelten, soweit sie nicht bereits durch die anderen Kriterien für die Nichtzulassung von Beistoffen abgedeckt sind.
(12)
Es ist notwendig und angebracht, Vorschriften über das Verfahren zur Aufnahme von Beistoffen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festzulegen. Es sollte festgelegt werden, welche Informationen die Mitgliedstaaten für diese Zwecke vorlegen müssen. Zur Sicherstellung einer kohärenten Bewertung sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) eine technische Bewertung vornehmen, nachdem ein Mitgliedstaat eine Meldung gemacht und einen einschlägigen Bericht vorgelegt hat, in dem begründet wird, warum ein Beistoff die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen könnte, sofern der meldende Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union eingeleitet oder fertig umgesetzt hat. Es muss klargestellt werden, dass die Behörde berechtigt sein sollte, relevante Informationen von den anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von der Europäischen Chemikalienagentur anzufordern.
(13)
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann die Kommission Beistoffe jederzeit überprüfen. Sie kann dabei auch relevante Informationen der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Daher wird es für notwendig erachtet, ein Verfahren einzuführen, in dessen Rahmen Mitgliedstaaten der Kommission bereits in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführte Beistoffe, die eventuell aus dem genannten Anhang gestrichen werden müssen, oder in diesem Anhang festgelegte Bedingungen für Beistoffe, die eventuell geändert werden müssen, melden können.
(14)
Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung eines Beistoffs in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen vorübergehend zu verbieten oder einzuschränken.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2021/383 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der die Liste der Beistoffe enthält, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

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