Artikel 2 VO (EU) 2023/58

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung darf nur das Unternehmen Ynsect NL B.V.(1) das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Ynsect NL B.V.

Fußnote(n):

(1)

Anschrift: Harderwijkerweg 141B, 3852 AB Ermelo, Niederlande.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.