Artikel 1 VO (EU) 2023/58

(1) Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden.

Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form werden in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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